# 22. Verordnung:Wohnbeihilfenverordnung 2018; Änderung

22. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. März 2020, Zl. 04-ALL-1144/3-2020, mit der die Wohnbeihilfenverordnung 2018 geändert wird

> Aufgrund der §§ 36, 37 und § 38 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – K-WBFG 2017 – LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2019, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Wohnbeihilfenverordnung 2018, LGBl. Nr. 76/2017, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 3 entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 dritter Satz der Wohnbeihilfenverordnung 2018 hat die Zuerkennung der Wohnbeihilfe bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 rückwirkend mit dem jeweils unmittelbar vorangegangenen Monatsersten zu erfolgen, wenn die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zum vorletzten Tag des jeweiligen Kalendermonats eingebracht werden. Ferner ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 § 7 Abs. 5 der Wohnbeihilfenverordnung 2018 nicht anzuwenden.