# 36. Verordnung:Vorsichts- und Schutzmaßnahmen von Rettungskräften

36. Verordnung des Landeshauptmannes vom 29. April 2020, Zl. 05-G-ALL-12/19-2020, betreffend Vorsichts- und Schutzmaßnahmen von Rettungskräften

> Auf Grund von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 3 sowie § 43 Abs. 4a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Einsatzkräfte von Rettungseinheiten haben die dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorsichts- und Schutzmaßnahmen gegen eine Ansteckung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (Krankheit COVID-19) zu ergreifen, soweit sie Kenntnis vom Vorliegen eines Krankheitsfalls, Krankheitsverdachts oder Ansteckungsverdachts haben.

(2) Die Rettungsleitstelle einer Rettungsorganisation ist im Rahmen der Erteilung von Einsatzbefehlen verpflichtet, die ihr verfügbaren Informationen zum Aufenthaltsort der an COVID-19 Erkrankten, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen den beteiligten Einsatzkräften von Rettungseinheiten zum Zweck der Ergreifung von Vorsichts- und Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 offenzulegen.

### § 2 {#par_2}

Der Landeshauptmann kann im Rahmen seiner Kontroll- und Koordinierungsfunktion gemäß § 4 Abs. 7 und § 43 Abs. 5 Epidemiegesetz 1950 Rettungsleitstellen von Rettungsorganisationen als Verwaltungshelfer der Sanitätsbehörden zum Zweck der Vollziehung des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 und der §§ 6 bis 8 der Verordnung des Ministers des Innern betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2020, heranziehen, indem die von den Sanitätsbehörden für Zwecke gemäß § 1 übermittelten Adressdaten zur Unterkunft von einschlägig Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen bei der Rettungsleitstelle der Rettungsorganisation im Auftrag der Sanitätsbehörden verarbeitet, ausschließlich für die Durchführung konkreter Rettungseinsätze ausgelesen und gegenüber den jeweils beteiligten Einsatzkräften von Rettungseinheiten ausschließlich zum Zweck der Ergreifung von Vorsichts- und Schutzmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 offengelegt werden.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.