# 39. Verordnung:Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen; Änderung

39. Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. Mai 2020, Zl. 07-AL-GVV-403/1-2020, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Juli 2016, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 53/2016, geändert wird

> Aufgrund der § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 82/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Juli 2016, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird nachfolgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist im unmittelbaren Nahbereich von Wasserkraftanlagen auf Draustauseen verboten. Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage jeweils 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs.“

2. § 2 Abs. 1 lit. e und f lauten:

3. Nach § 2 Abs. 1 lit. f werden folgende lit. g und h eingefügt:

4. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Von den Beschränkungen der Ausübung der Schifffahrt auf Seen ist die Verwendung von Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren insbesondere

5. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 4 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.

7. § 8 Abs. 1 lit. a lautet:

8. § 9 Abs. 1 entfällt.

9. In § 12 Z 1 wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 61/2015“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 82/2018“ ersetzt.

10. In § 12 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 46/2015“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 32/2019“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.