# 40. Gesetz:Kärntner Biomasseförderungsgesetz

40. Gesetz vom 14. Mai 2020 über die Förderung von Stromerzeugung aus Biomasse(Kärntner Biomasseförderungsgesetz – K-BFG)

> Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2019, beschlossen:

### § 1Zweck des Gesetzes {#prov_1zweck_des_gesetzes}

Dieses Gesetz bezweckt im Interesse der Nachhaltigkeit, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit den Fortbestand von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenem Anteil sicherzustellen.

### § 2Begriffsbestimmungen {#prov_2begriffsbestimmungen}

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.

(2) Als „Schadholz“ im Sinne dieses Gesetzes sind forstliche Brennstoffe zu verstehen, die auf Grund außergewöhnlicher Naturereignisse, wie Borkenkäferkalamitäten, Schnee- und Eisbruch oder Windwurf vermehrt anfallen.

(3) Im Übrigen gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2011 und des Ökostromgesetzes 2012 – ÖSG 2012.

### § 3Anwendungsbereich {#prov_3anwendungsbereich}

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenem Anteil mit Standort in Kärnten, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes 2012 – ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist.

(2) Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die

(3) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines Betreibers, Bilanzgruppenverantwortlichen oder Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob eine Ökostromanlage gemäß Abs. 1 von der Förderung gemäß Abs. 2 ausgenommen ist.

### § 4Pflichten der Verteilernetzbetreiber {#prov_4pflichten_der_verteilernetzbetreiber}

(1) Zusätzlich zu den im § 43 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen gemäß § 3 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet,

1.mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 3 Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen,

(2) Die Verteilernetzbetreiber gemäß Abs. 1 können sich zur Erfüllung ihrer gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Aufgaben auch Dritter bedienen oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz übertragen.

(3) Die Verteilernetzbetreiber gemäß Abs. 1 haben der Landesregierung unter Vorlage der im § 60 Abs. 4 K-ElWOG aufgezählten Unterlagen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung den Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomasse-Bilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomasse-Bilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.

(4) Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomasse-Bilanzgruppen- verantwortlichen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(5) In die Vertragsurkunden gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen:

(6) Mit dem Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.

### § 5Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlicher {#prov_5biomasse_bilanzgruppenverantwortlicher}

(1) Die Tätigkeit eines Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen gemäß § 60 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 erfüllt.

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten zehn Jahren zumindest fünfjährige praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe erworben worden sind.

(3) § 38 Abs. 2 des Ökostromgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.

### § 6 Aufgaben des Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen {#prov_6_aufgaben_des_biomasse_bilanzgruppenverantwortlichen}

(1) Zusätzlich zu den im § 4 und gemäß § 62 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 festgelegten Aufgaben hat der Biomasse-Bilanzgruppenverantwortliche

(2) Der Biomasse-Bilanzgruppenverantwortliche hat weiters den gemäß § 4 Abs. 1 abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der im § 10 festgelegten Tarife zu vergüten.

### § 7 Pflichten der Stromhändler {#prov_7_pflichten_der_stromhandler}

(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 monatlich zu entrichten.

(2) Die Stromhändler haben den ihnen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.

### § 8Rechte und Pflichten der Anlagenbetreiber {#prov_8rechte_und_pflichten_der_anlagenbetreiber}

(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 können innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anbot über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 beim zuständigen Verteilernetzbetreiber bzw. beim Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen stellen.

(2) Die Anlagenbetreiber haben zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen (§ 3 Abs. 1 und 2) in ihren Anboten insbesondere folgende Angaben zu machen, die, soweit diese nicht in den Ökostrom-Anerkennungsbescheiden enthalten sind, erforderlichenfalls durch entsprechende Unterlagen zu belegen sind:

(3) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen alle für den Abschluss des Vertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomasse-Bilanzgruppenverantwortliche ist auch berechtigt, zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 abzugelten.

(4) Die Anlagenbetreiber haben dem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung sowie Prognosewerte zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung von Fahrplänen, die täglich bis 8.30 Uhr für den Folgetag (00 bis 24 Uhr) an den Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplanabweichungen ist in den Abnahmeverträgen zu regeln.

(5) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades (Abs. 2 Z 5) ist für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres durch ein Gutachten, erstellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie nachzuweisen, sofern sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt. Dieser Nachweis ist dem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen.

(6) Die Anlagenbetreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Wurde Schadholz eingesetzt, ist der Prozentsatz anzugeben. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrundeliegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem Sachverständigen gemäß Abs. 5 zu prüfen. Abs. 3 ist anzuwenden.

(7) Die Vorlage des in Abs. 5 geforderten Nachweises entfällt, wenn nach dem gemäß Abs. 6 erstellten Nachweis als Primärenergieträger überwiegend Schadholz eingesetzt wurde.

### § 9Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht {#prov_9dauer_der_abnahme_und_vergutungspflicht}

(1) Die Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht beträgt 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms gemäß § 4 Abs. 5 Z 7.

(2) Ist der Fortbestand der Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 durch eine Nachfolgeregelung in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82, sichergestellt, ist über Antrag des Betreibers die Abnahme- und Vergütungspflicht zu beenden.

### § 10Vergütung {#prov_10vergutung}

(1) Der Biomasse-Bilanzgruppenverantwortliche hat den gemäß § 4 Abs. 1 abgenommenen Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze über Antrag zu vergüten.

(2) Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem Konzept gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht, es sei denn, es wird nach dem vorgelegten Rohstoffkonzept mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt.

(3) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen zu gewähren.

(4) Die Vergütung ist für die Dauer von 36 Monaten auszubezahlen, sofern sich aus § 9 Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(5) Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 sind vom Biomasse-Bilanz- gruppenverantwortlichen folgende Tarife zu entrichten:

(6) Bei Kombination der in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.

(7) Der Biomasse-Bilanzgruppenverantwortliche hat die gemäß § 8 Abs. 6 vorgelegten Nachweise zu prüfen. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Werden die festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat der Biomasse-Bilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen.

(8) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 nicht mehr vor, gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Der Betreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten des Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein vom Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen.

### § 11Mehraufwendungen {#prov_11mehraufwendungen}

(1) Dem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen und den Verteilernetzbetreibern sind gegebenenfalls folgende Mehraufwendungen, abzugelten:

(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich zwischen den gemäß § 12 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den zu erwartenden Mehraufwendungen sowie den prognostizierten Erlösen ist anzustreben.

(3) Nach Abgeltung aller Mehraufwendungen sind allfällige nicht verbrauchte Fördermittel dem Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien (§ 69 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011) zuzuführen.

(4) Die Landesregierung kann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen des Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen und der Verteilernetzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen.

### § 12Aufbringung der Fördermittel, Verwaltung {#prov_12aufbringung_der_fordermittel_verwaltung}

(1) Die Fördermittel werden aufgebracht:

(2) Zur Verwaltung der Fördermittel hat der Biomasse-Bilanzgruppenverantwortliche ein abgesondertes Konto einzurichten, dass der Abwicklung der Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 dient.

(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen. Er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

### § 13Zuschlag {#prov_13zuschlag}

(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 ist von allen in Kärnten an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012 einzuheben. Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit.

(2) Der Zuschlag beträgt 31,47 vH zu den im § 2 der Ökostromförderbeitragsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 345/2018, festgelegten Beträgen. Die Landesregierung hat den Zuschlag durch Verordnung neu festzulegen, wenn dies erforderlich ist, um allfällige Differenzbeträge (§ 11 Abs. 2) auszugleichen.

(3) Der Zuschlag ist von allen Verteilernetzbetreibern, die in Kärnten elektrische Energie verteilen, in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungs- und Netzverlustentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die eingehobenen Zuschläge sind von den Netzbetreibern monatlich an den Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen abzuführen.

(4) Die Verteilernetzbetreiber und die Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 einzuheben. Die Landesregierung hat von Amts wegen oder über Antrag eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Zuschlag nicht mehr einzuheben ist.

(6) Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch Endverbraucher sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zuschlags zu ergreifen. Über Streitigkeiten zwischen Verteilernetzbetreibern und Endverbrauchern, zwischen dem Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen und den Verteilernetzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zuschlags, oder zwischen dem Biomasse- Bilanzgruppenverantwortlichen und den Betreibern von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

### § 14Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen {#prov_14transparenz_und_veroffentlichung_gewahrter_forderungen}

Der Biomasse-Bilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a Ökostromgesetz 2012 vorgegebenen Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen.

### § 15Strafbestimmungen {#prov_15strafbestimmungen}

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 13.000 Euro zu bestrafen, wer

(2) Die Geldstrafen gemäß Abs. 1 sind gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 zu verwenden.

### § 16Verweisungen {#prov_16verweisungen}

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

### § 17Inkrafttreten {#prov_17inkrafttreten}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, in Kraft.

(2) Anbote auf Förderung können vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei den Verteilernetzbetreibern eingebracht werden. Die Abnahme und Vergütung des Ökostroms darf erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

(3) Die Namhaftmachung eines Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen und die Bildung einer Biomassebilanzgruppe können bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) erfolgen. Die Biomassebilanzgruppe ist jedoch jedenfalls innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.