# 42. Verordnung:Förderung des Ausbaus der beitragsfreien Kinderbetreuung; Änderung

42. Verordnung der Landesregierung vom 3. Juni 2020, Zl. 06-ET4-29/5-2020, mit der die Verordnung über die Förderung des Landes Kärnten zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung geändert wird

> Aufgrund des § 51b des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Landesregierung vom 5. November 2019, Zl. 06-ET4-29/2-2019, mit der Bestimmungen über die Förderung des Landes Kärnten zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung erlassen wurden, LGBl. Nr. 88/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 27/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „für die Dauer von maximal 11 Monaten (September 2019 – Juli 2020)“ durch die Wortfolge „für die Dauer von maximal 12 Monaten (September 2019 – inklusive August 2020)“ ersetzt.

Kinderbetreuungs-

einrichtung

Halbtags

Ganztags

Krippe und Kindertagesstätte

92 Euro

139 Euro

Kindergarten und Alterserweiterte Einrichtung

56 Euro

83 Euro

Kinder im verpflichtenden

Kindergartenjahr

85 Euro

28 Euro(zusätzlich, wenn die Betreuung länger als 7 Stunden täglich)

Tagesmütter/-väter

0,66 Euro pro Betreuungsstunde

2. In § 3a wird in der dritten Zeile der Tabelle der Betrag „42,5 Euro“ durch den Betrag „85 Euro“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.