# 43. Verordnung:Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung; Änderung

43. Verordnung der Landesregierung vom 3. Juni 2020, Zl. 07-AL-GVV-428/2-2020, mit der die Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung geändert wird

> Aufgrund der §§ 14a Abs. 4 in Verbindung mit 10 Abs. 4 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes (K-PStG), LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2020, wird verordnet:

> Die Straßenaufsichtsorganverodnung – K-StaV, LGBl. Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

### „§ 1 {#prov_1}

### Form und Inhalt des Dienstausweises {#prov_form_und_inhalt_des_dienstausweises}

(1) Der in der Anlage abgebildete Dienstausweis für Aufsichtsorgane gemäß § 14a Abs. 1 K-PStG ist mit den Abmessungen von höchstens 100 x 150 mm, zweifach faltbar, herzustellen.

(2) Der Dienstausweis gemäß Abs. 1 hat die Inschrift „Aufsichtsorgan für straßenpolizeiliche Überwachungen“ und an den hiefür vorgesehenen Stellen jedenfalls das Wappen des Landes Kärnten, die Bezeichnung als Dienstausweis, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes, das Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild sowie die Geschäftszahl des Bestellungsbescheides der Landesregierung zu enthalten. Weiters sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Dauer der Bestellung des Aufsichtsorganes anzugeben.“

2. § 2 lautet:

### „§ 2 {#prov_2}

### Pflichten {#prov_pflichten}

(1) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis gemäß § 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist oder die Rückgabe von der Landesregierung angewiesen wird (§ 14b Abs. 1 K-PStG).“

3. Die §§ 3 bis 6 entfallen.