# 48. Verordnung:Förderung des Ausbaus der beitragsfreien Kinderbetreuung; Änderung

48. Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2020, Zl. 06-ET4-29/4-2020, mit der die Verordnung über die Förderung des Landes Kärnten zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung geändert wird

> Aufgrund des § 51b des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Landesregierung vom 5. November 2019, Zl. 06-ET4-29/2-2019, mit der Bestimmungen über die Förderung des Landes Kärnten zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung erlassen wurden, LGBl. Nr. 88/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 42/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „für das Kindergartenjahr 2019/2020“ durch die Wortfolge „für das Kindergartenjahr 2020/2021“ und die Wortfolge „mit dem Stichtag 1. September 2019 um nicht mehr als 5%“ durch die Wortfolge „mit dem Stichtag 1. September 2020 um nicht mehr als 4% erhöht“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Im Kindergartenjahr 2019/2020 werden für die Dauer von maximal 12 Monaten (September 2019 – inklusive August 2020)“ durch die Wortfolge „Im Kindergartenjahr 2020/2021 werden für die Dauer von maximal 11 Monaten (September 2020 – Juli 2021)“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „von über 5%“ durch die Wortfolge „von über 4%“ ersetzt.

4. In § 5 wird die Wortfolge „für die Dauer des Kindergartenjahres 2019/2020“ durch die Wortfolge „für die Dauer des Kindergartenjahres 2020/2021“ ersetzt.

5. § 8 entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 2020 in Kraft.