# 49. Verordnung:Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf Kärntner Flüssen

49. Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Juni 2020, Zl. 07-AL-GVV-404/1-2020, über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen

> Aufgrund der § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle öffentlichen Fließgewässer in Kärnten (§ 2 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959).

### § 2Allgemeine Verbote {#prov_2allgemeine_verbote}

(1) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern mit Motorantrieb ist auf den im § 1 beschriebenen Gewässern verboten.

(2) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb und mit Fahrzeugen ist verboten

(3) Für den Fall, dass durch Signalgebung die Absenkung des Pegels des Stausees Rottau angezeigt wird, ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf dem gesamten Stausee Rottau verboten.

(4) Von den Beschränkungen nach Abs. 1 bis 3 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren

### § 3Besondere Verbote für Rafts {#prov_3besondere_verbote_fur_rafts}

(1)Das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 normierte Verbot gilt unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 und 3 nicht

### § 4Verweisungen {#prov_4verweisungen}

Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

### § 5Inkrafttreten {#prov_5inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Juli 1993 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen, StF: LGBl. Nr. 88/1993, außer Kraft.