# 51. Verordnung:Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetz 2000; Änderung

51. Verordnung der Landesregierung vom 30. Juni 2020, Zl. 10-JAG-1/17-2020, mit der die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 geändert wird

> Gemäß der § 16 Abs. 5, § 51 Abs. 2 und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 wird neu erlassen.

2. Anlage 2 wird neu erlassen.

3. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind: die Prügel-, Scheren-, Conibearfalle und die Abzugeisen.“

4. § 11 Abs. 3 lit. d lautet: