# 55. Verordnung:Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs-Verordnung; Änderung

55. Verordnung der Landesregierung vom 14. Juli 2020, Zahl: 06-ET4-39/1-2020, mit der die Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs-Verordnung geändert wird

> Aufgrund des § 5 Abs. 4 Kärntner Kinderbildungs -und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs-Verordnung – K-KBEV, LGBl. Nr. 58/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Bestehen in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 lit. b für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden. Dies gilt nicht für Heilpädagogische Kindergärten.“

2. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) In Heilpädagogischen Kindergärten, Heilpädagogischen Horten, Integrationsgruppen sowie Kinderkrippen ist eine erforderliche Zahl von Zusatzräumen vorzusehen.“

3. In § 5 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Bodenfläche eines Gruppenraumes nach § 2 Abs. 2 lit. a und lit. b darf in Heilpädagogischen Kindergärten jeweils nicht weniger als 45m² betragen. §§ 4 und 17 sind auf Heilpädagogische Kindergärten nicht anzuwenden.“

4. In § 13 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die sanitäre Anlage eines Heilpädagogischen Kindergartens ist mit zwei Kinderwaschbecken, zwei Kinder-WC und einem Wickeltisch auszustatten.“

5. In § 16 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In Heilpädagogischen Kindergärten ist für jede Kindergruppe eine übersichtliche Spielfläche von mindestens 250m² zur Verfügung zu stellen. Bei zwei Kindergruppen hat die Spielfläche mindestens 500m² zu betragen und erhöht sich das Mindestausmaß für jede weitere Kindergruppe um 150m².“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.