# 60. Gesetz: Kärntner Schulgesetz; Änderung

60. Gesetz vom 14. Mai 2020, mit dem das Kärntner Schulgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. In § 1 Abs. 1 und Abs. 6 wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch die Wortfolge „Mittelschulen“ ersetzt und in Abs. 7 wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch die Wortfolge „Mittelschule“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 9 lautet:

„(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

4. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

5. § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

5a. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs. 4) für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß § 1a Abs. 6 gewährter Fördermittel, als Träger von Privatrechten den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß § 46a Abs. 2 bis Abs. 4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, für jedes Schuljahr bis zu 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung der Förderung des Landes hat auf Antrag des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen. Der Schulerhalter hat sich bei Antragstellung zu verpflichten, die bestimmungsgemäße Verwendung des Förderbeitrages auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und den Förderbeitrag dem Land zurückzuerstatten, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. § 1a Abs. 6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.“

5b. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, zur Durchführung der Förderung gemäß Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung, die beizubringenden Unterlagen und Nachweise, die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Förderbeitrages sowie die Möglichkeit der Rückforderung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Förderbeitrages erlassen.“

5c. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Unbeschadet des Abs. 5 ist die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über gesetzliche Schulerhalter berechtigt, bei begründetem Verdacht Sonderauskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 zu Personen, die als Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder sonstige pädagogisch qualifizierte Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen bestellt worden sind, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.“

6. § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bestimmungen des Abs. 5 und Abs. 6 gelten hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit sinngemäß auch für Personen, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, und gemäß § 1 Abs. 4 vom Schulerhalter für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, beigestellt werden.“

7. In § 4 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „bei Neuen Mittelschulen (Klassen der Neuen Mittelschule)“ durch die Wortfolge „bei Mittelschulen (Klassen der Mittelschule)“ ersetzt.

8. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

### „§ 4aDeutschförderklassen und Deutschförderkurse {#prov_4adeutschforderklassen_und_deutschforderkurse}

(1) Für Schüler an Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt dem Schulleiter.

(2) An Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind Deutschförderklassen vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Deutschförderklassen dauern jeweils ein Semester. Die Deutschförderklassen sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis aufgrund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz eine Sprachförderung in Deutschkursen erfolgen oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) An Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind Deutschförderkurse vom Schulleiter jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber auch keine besondere Förderung in Deutschklassen benötigen. Deutschförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schüler auch nach kürzerer Zeit beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Gegebenenfalls hat der Unterricht mit Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ zu erfolgen. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Für Schüler an Berufsschulen, die als außerordentliche Schüler gemäß § 4 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz wegen mangelnder Deutschkenntnisse aufgenommen wurden und für ordentliche Schüler, die einen derartigen Bedarf ebenfalls aufweisen, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz Deutschförderkurse vom Schulleiter einzurichten. Die Deutschförderkurse sind an Berufsschulen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern – auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend – einzurichten. In Deutschförderkursen an Berufsschulen ist im Ausmaß von höchstens vier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Gegebenenfalls hat der Unterricht mit Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 zweiter und letzter Satz sinngemäß.“

9. In § 13 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

10. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:

## „4. AbschnittMittelschulen“ {#art_4_abschnittmittelschulen}

11. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

12. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Neue Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

13. § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit Beginn des Schuljahres 2020/21 zur Mittelschule weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen. Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Mittelschule.“

14. Die §§ 19 und 19a lauten:

### „§ 19Aufbau {#prov_19aufbau}

(1) Die Mittelschule umfasst jeweils vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

### § 19aOrganisationsformen {#prov_19aorganisationsformen}

Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen

15. In § 20 wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

17. In § 26 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

18. § 27 wird wie folgt geändert:

19. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“

20. Nach § 33 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“

21. In § 34 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

22. § 46a wird wie folgt geändert:

23. In § 47 erster Satz wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

24. In § 49 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

25. In § 49 Abs. 5 wird die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

26. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

27. In § 57 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

28. In § 57 Abs. 5a wird die Wortfolge „Neue Mittelschulen und Klassen der Neuen Mittelschule“ durch die Wortfolge „Mittelschulen und Klassen der Mittelschule“ ersetzt.

29. § 59 wird wie folgt geändert:

30. Die Überschrift des § 62 lautet:

### „§ 62Schulerhaltungsbeiträge für Mittelschulen und Polytechnische Schulen“ {#prov_62schulerhaltungsbeitrage_fur_mittelschulen_und_polytechnische_schulen}

31. In § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

32. In § 63 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „15. Oktober“ durch die Wort- und Zeichenfolge „1. Oktober“ ersetzt.

33. § 65 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2017.“

34. § 74 Abs. 4 lit. e lautet:

35. § 74 Abs. 4 lit. f lautet:

36. In § 74 Abs. 4 lit. f wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird § 74 Abs. 4 folgende lit. g angefügt:

37. § 74 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Die Bildungsdirektion kann in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zusätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 als schulfrei erklärten Tagen bis zu zwei weitere Tage mit Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.“

38. In § 85a erster Satz wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

39. § 86 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 13 Abs. 1 und 3, des § 19a und des § 27 Abs. 1 letzter Satz ist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 34 Abs. 1 ist überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.“

40. In § 87 Abs. 2 wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

41. Die Überschrift des § 89 lautet:

### „§ 89Aufsichtsbehörde“ {#prov_89aufsichtsbehorde}

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Es treten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, in Kraft:

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a ist § 4a des Kärntner Schulgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 dieses Gesetzes im Schuljahr 2018/19 mit folgenden Abweichungen anzuwenden, dass

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit Art. I Z 5a und Z 6 (§ 3 Abs. 6 und 7) dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 18 vom 21. Jänner 2012, S 7, umgesetzt.