# 71. Gesetz:Kärntner Buschenschankgesetz; Änderung

71. Gesetz vom 23. Juli 2020, mit dem das Kärntner Buschenschankgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Das Kärntner Buschenschankgesetz – K-BuG, LGBl. Nr. 46/1984, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Abs. 4 bis 7 durch die Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Das Buschenschankrecht darf in einem Jahr an höchstens 200 Tagen ausgeübt werden.

(5) Allfällige Änderungen der bei der Anmeldung bekanntgegebenen kalendermäßigen Ausschankzeit sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Die Änderung gilt als zur Kenntnis genommen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen die Änderung mit Bescheid wegen Überschreitung der zulässigen Ausübungsdauer nach Abs. 4 untersagt. Abs. 3 ist anzuwenden.“

2. § 4 lautet:

### „§ 4 {#prov_4}

(1) Bei der Ausübung des Buschenschankrechtes (§ 1 Abs. 1 und 3) ist auch der Ausschank von heimischen Mineral- und Tafelwasser und die Verabreichung von selbsterzeugten oder unmittelbar beim regionalen landwirtschaftlichen Produzenten zugekauften heimischen kalten Speisen, einschließlich regionsspezifischer bäuerlicher Süßspeisen sowie Obst und Gemüse, sowie von Butter, hartgekochten Eiern, Essiggemüse, Brot und Gebäck, unter Ausschluss aller warmen Speisen, gestattet.

(2) Bei zugekauften heimischen kalten Speisen ist der jeweilige landwirtschaftliche Produzent in der Speisekarte oder im Ausschankbereich an gut sichtbarer Stelle auszuweisen.“

3. In § 6 Abs. 1 werden in lit. c das Zitat im Klammerausdruck „§ 3 Abs. 2 und 7“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 und 5“ sowie in lit. c und g jeweils das Zitat „§ 3 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 5“ ersetzt.