# 74. Verordnung:Kärntner Bautechnikverordnung 2019

74. Verordnung der Landesregierung vom 8. September 2020, Zl. 07-AL-GVB-45/6-2020, mit der bautechnische Anforderungen an Gebäude und sonstige bauliche Anlagen festgelegt werden (Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019)

> Gemäß § 51 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2019, und § 21e Abs. 2 des Kärntner Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 46/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2018, und § 2a Abs. 5 und 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2016, wird verordnet:

### § 1Technische Regelwerke {#prov_1technische_regelwerke}

Den in §§ 1, 2 und 11 bis 50b der Kärntner Bauvorschriften festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien und technischen Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) eingehalten werden:

### § 2Ausnahmen {#prov_2ausnahmen}

(1) Eine Abweichung von der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe: April 2019;OIB-330.2-012/19, Tabelle 1a, Zeile 4.1 ist zulässig, wenn für die Errichtung einer baulichen Anlage in der freien Landschaft aus Gründen des Landschaftsbildes eine Dacheindeckung aus Holz vorgesehen wird und bei baulichen Anlagen mit einer oder mehreren Feuerstätten, geeignete Maßnahmen gegen den Funkenflug getroffen werden.

(2) Abweichend von Pkt. 2.2.1, Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 genügt bei freistehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten.

### § 3Kundmachung {#prov_3kundmachung}

Die in § 1 angeführten Richtlinien und technischen Regelwerke werden durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundgemacht. Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten. Weiters kann in diese Richtlinien und technischen Regelwerke im Internet unter der Homepage http://www.oib.or.at eingesehen werden.

### § 4Schlussbestimmungen {#prov_4schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 6. September 2016, mit der bautechnische Anforderungen an Gebäude und sonstige bauliche Anlagen festgelegt werden (Kärntner Bautechnikverordnung 2016 – K-BTV 2016), LGBl. Nr. 59/2016 außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, unterzogen (Notifikationsnummer: 2020/276/A).