# 76. Verordnung:Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung

76. Verordnung der Landesregierung vom 8. September 2020, Zl. 10-FIAG-1/14-2020, betreffend Beschränkung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges (Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung – K-FWV)

> Auf Grund des § 35 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, idF. LGBl. Nr. 104/2019 wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges bei der Verwendung oder Anwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden:

(2) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges

(3) Nicht als weidgerecht gilt

### § 2 {#par_2}

(1) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges mit Netzen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erlaubt ist die Ausübung des Fischfanges mit Netzen

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist verboten:

(4) Im Rahmen der Ausübung der Netzfischerei und Reusenfischerei sind folgende Verpflichtungen einzuhalten:

### § 3 {#par_3}

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S 193, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.

### § 4 {#par_4}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, betreffend die Beschränkung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges (Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung – K-FWV), LGBl. Nr. 30/2003, außer Kraft.