# 79. Verordnung:Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; Änderung

79. Verordnung der Landesregierung vom 30. September 2020, Zl. 01-PW-4982/6-2020, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV) geändert wird

> Auf Grund der §§ 25 lit. a, 39 und 53 Abs. 2 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Februar 2007 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), LGBl. Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 4/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der 6. Abschnitt lautet:

#### „6. AbschnittGesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

### § 7Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) {#prov_7anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_die_gesundheitsuberwachung_am_arbeitsplatz_vgu_2017}

(1) Die §§ 1 bis 8 – mit Ausnahme der §§ 3a und 6 Abs. 7a bis 7c – sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf Bundesverordnungen gelten als solche in der Fassung gemäß § 13 K-BSDV.“

2. Der 9. Abschnitt lautet:

### § 11Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe(Grenzwerteverordnung 2020 – GKV) {#prov_11anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_grenzwerte_fur_arbeitsstoffe_sowie_uber_krebserzeugende_und_fortpflanzungsgefahrdende_reproduktionstoxische_arbeitsstoffe_grenzwerteverordnung_2020_gkv}

(1) Die §§ 1 bis 10a, 12, 14 bis 32, 33 Abs. 5 sowie die Anhänge I/2020 bis VI/2020 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf Bundesverordnungen gelten als solche in der Fassung gemäß § 13 K-BSDV.“

3. § 13 Z 6 lautet:

4. § 13 Z 8 lautet:

5.Im § 14 Abs. 8 wird in der Z 8 das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Ziffer 9 angefügt: