# 83. Gesetz:Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004; Änderung

83. Gesetz vom 23. Juli 2020, mit dem die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3 wird in der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle, die nicht gefährlich sind (Art. 3 Z 2a in Verbindung mit Z 2b der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG), und Klärschlamm.“

3. Im § 4 Abs. 2 werden in der lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h bis j angefügt:

4. Im § 6 Abs. 1 werden in der lit. b das Wort „und“ und in der lit. c der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d und e angefügt:

5. Im § 19 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Soweit der Abfallwirtschaftsverband für eine von den übrigen Abfällen getrennte Sammlung und Abfuhr von Altstoffen sorgt, haben sich die Haushalte ausschließlich dieser zu bedienen.“

6. § 28 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dies sind insbesondere biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Kantinen, aus dem Einzelhandel, Großhandel und Cateringgewerbe sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.“

7. § 34 lautet:

### „§ 34Klärschlammregister {#prov_34klarschlammregister}

Die Landesregierung hat für den Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- und Abwasserbehandlungsanlagen in Kärnten das Register gemäß Art. 10 der Klärschlamm-Richtlinie 86/278/EWG zu führen.“

8. Im 36 Abs. 1 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wenn dies zur ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung in Kärnten erforderlich ist.“ angefügt.

9. § 37 Abs. 3 letzter Satz samt lit. a und b entfällt.

10. § 48 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Bestimmungen des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes sind zufolge seines § 1 Abs. 2 anzuwenden.“

11. Dem § 56 Abs. 1 lit. a wird nach dem Beistrich die Wortfolge „einschließlich der Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (§ 8 Abs. 1),“ eingefügt.

12. Im § 56 Abs. 1 lit. e wird das Wort „Rücklage“ durch das Wort „Zahlungsmittelreserve“ ersetzt.

13. § 62 Abs. 3 lit. b lautet:

14. Im § 66 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:

a: „32/2018“ durch „24/2020“;

b: „161/2017“ durch „16/2020“;

c: „22/2018“ durch „24/2020“;

f: „117/2017“ durch „111/2019“ und

h: „32/2018“ durch „109/2018“.

15. Dem § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien verwiesen wird, sind darunter zu verstehen:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes treten nicht an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft: