# 89. Gesetz:Kärntner EU-Umwelt-Begleitgesetz, Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Kärntner Dienstleistungsgesetz; jeweils Änderung

89. Gesetz vom 24. September 2020, mit dem das Kärntner EU-Umwelt-Begleitgesetz, das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz und das Kärntner Dienstleistungsgesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner EU-Umwelt-Begleitgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_karntner_eu_umwelt_begleitgesetzes}

> Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung von Verordnungen im Bereich des Landesrechts, LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem Langtitel des Gesetzes wird folgender Klammerausdruck angefügt:

#### „(Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz – K-EUBG)“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag angefügt:

3. Im § 1 Abs. 1 wird in der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

4. Nach § 7 wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:

#### „4. AbschnittBegleitregelungen zur Urkunden-Verordnung

### § 8Zentralbehörde {#prov_8zentralbehorde}

(1) Das Amt der Kärntner Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Urkunden-Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).

(2) Das Amt der Kärntner Landesregierung ist weiters Zentralbehörde

## Artikel IIÄnderung des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes {#art_artikel_iianderung_des_karntner_berufsqualifikationen_anerkennungsgesetzes}

> Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die elektronische Abwicklung des Verfahrens gilt § 7 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.“

2. Dem § 14 Abs. 2 wird vor dem Punkt folgende Wortfolge angefügt:

„, soweit sich diese unmittelbar auf die Berufsqualifikation beziehen, sowie allfälligen Disziplinarbestimmungen.“

3. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses Bundeslandes erfolgt, hat der Dienstleister spätestens mit Beginn der Ausübung der Tätigkeit die Behörde von dieser Meldung zu informieren. Davon unberührt bleiben in den landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene abweichende Regelungen gemäß Art. 7 Abs. 2a der Berufsqualifikationen-Richtlinie.“

4. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

5. Im § 22 wird in der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:

## Artikel IIIÄnderung des Kärntner Dienstleistungsgesetzes {#art_artikel_iiianderung_des_karntner_dienstleistungsgesetzes}

> Das Kärntner Dienstleistungsgesetz – K-DLG, LGBl. Nr. 23/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

2. § 8 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

„Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien lässt die Entscheidungsfrist unberührt.“

3. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf das E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018.“