# 108. Verordnung:Kärntner Familienzuschussverordnung 2021

108. Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020, Zl. 04-FF-12/12-2020, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2021)

> Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:

(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 50 Euro.

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2019, Zahl 04-FF-12/10-2019, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2020), LGBl. Nr. 98/2019, außer Kraft.