# 112. Verordnung:Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; Änderung

112. Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020, Zl. 01-PW-4982/8-2020, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV) geändert wird

> Auf Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 und 25 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Februar 2007 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), LGBl. Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 79/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Z 2 lautet:

2. § 6a Z 3 lit. b entfällt.

3. Nach § 11b wird folgender 9b. Abschnitt eingefügt:

#### „9b. AbschnittSchutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

### § 11cAnwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) {#prov_11canwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_den_schutz_der_arbeitnehmer_innen_gegen_gefahrdung_durch_biologische_arbeitsstoffe_verordnung_biologische_arbeitsstoffe_vba}

(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf Bundesverordnungen gelten als solche in der Fassung gemäß § 13 K-BSDV.

### § 11dAbweichung von Bestimmungen der Verordnung {#prov_11dabweichung_von_bestimmungen_der_verordnung}

Abweichungen gemäß § 53 Abs. 2 K-BSG von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung sind nicht zulässig.“

4. Im § 13 wird in der Z 11 das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und nach der Z 11 folgende Z 12 angefügt:

5. Im § 14 Abs. 9 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Durch Abschnitt 9b werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: