# 1. Verordnung:Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten

1. Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Jänner 2021, Zl. 06-ET4-39/3-2020, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2020, wird verordnet:

### § 1Betretungsverbot und Auflagen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen {#prov_1betretungsverbot_und_auflagen_in_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtungen}

(1) Das Betreten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen durch betriebsfremde Personen, einschließlich jener Personen, die Kinder übergeben oder übernehmen, während der Betriebszeit ist verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

(3) Beim Bringen und Abholen des Kindes hat jede Person, ausgenommen Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, im Umkreis von 20 m der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und gegenüber anderen erwachsenen Personen einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(4) Diese Bestimmung gilt nicht für Kinderkrippen.

### § 2Betretungsverbot und Auflagen in Kindertagesstätten und Kinderkrippen {#prov_2betretungsverbot_und_auflagen_in_kindertagesstatten_und_kinderkrippen}

(1) Das Betreten der Kindertagesstätten und Kinderkrippen durch betriebsfremde Personen ist verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

(3) Beim Bringen und Abholen von Kindern in Kindertagesstätten und Kinderkrippen hat jede Person, ausgenommen Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, im Umkreis von 20m die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und gegenüber anderen erwachsenen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(4) Der Träger der Einrichtung hat für einen geordneten, den gleichzeitigen Zustrom vermeidenden Ablauf zu sorgen. Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, hat der Träger für einen zeitlich gestaffelten Ablauf zu sorgen.

### § 3Allgemeine Voraussetzungen und Auflagen für den Betrieb der Einrichtungen {#prov_3allgemeine_voraussetzungen_und_auflagen_fur_den_betrieb_der_einrichtungen}

(1) Der Träger einer Einrichtung hat zur Minimierung des Infektionsrisikos Hygienemaßnahmen gemäß den aktuellen Vorgaben des von der Landesregierung herausgegebenen COVID-19-Handlungsleitfadens für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen umzusetzen, welcher insbesondere Vorgaben für das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder und Personal beinhalten.

(2) Der Träger hat zur Minimierung des Infektionsrisikos nach Möglichkeit eine Vermischung unterschiedlicher an einem Standort bestehender Betreuungsformen zu vermeiden.

(3) Veranstaltungen sind nicht zulässig.

(4) Der Träger darf pädagogisches Personal nur einlassen, wenn dieses durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung trägt. Aus pädagogischen Gründen kann von diesem Erfordernis in der Gruppe abgesehen werden.

(5) Der Träger darf sonstiges zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (zB Küchen- und Reinigungspersonal) notwendiges Personal nur einlassen, wenn dieses durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung trägt. Überdies hat das sonstige Personal zur Verrichtung ihrer Tätigkeit vom pädagogischen Personal und von den Kindern getrennte Räumlichkeiten aufzusuchen, sofern dies die räumlichen Gegebenheiten vor Ort und die Art der Tätigkeit zulassen.

(6) Die in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagestätten vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

### § 4Geltungsdauer und Anordnung der Gesundheitsbehörden {#prov_4geltungsdauer_und_anordnung_der_gesundheitsbehorden}

(1) Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Einrichtungen oder Gruppen bleiben durch vorliegende Verordnung unberührt.

(2) Diese Verordnung tritt am 7.1.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 17.1.2021 außer Kraft.