# 2. Verordnung:Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; Änderung

2. Verordnung der Landesregierung vom 12. Jänner 2021, Zl. 01-VD-LG-1977/1-2020, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung geändert wird

> Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „Art. 132 Abs. 5 B-VG“ durch das Zitat „Art. 132 Abs. 4 B-VG“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

3. Nach § 3 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

4. In § 3 Abs. 1 Z 18 lautet der Klammerausdruck:

„(§§ 252 Abs. 2 und 255 Abs. 1 K-LAO)“.

5. § 3 Abs. 1 Z 45 bis 47 entfallen.

6. In § 14 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Art. 57 Abs. 2 K-LVG)“ und wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Beratung und Beschlussfassung im Wege einer Videokonferenz zulässig; der erste Satz gilt sinngemäß (Art. 57 Abs. 2 K-LVG).“

7. § 14 Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2022:

„(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (Art. 57 Abs. 2 K-LVG).“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 7 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.