# 6. Verordnung:Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten; Änderung

6. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Jänner 2021, Zl. 06-ET4-39/2-2021, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, geändert wird

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2020, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Jänner 2021, Zl. 06-ET4-39/3-2020, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, LGBl. Nr. 1/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird folgender Abs.7 angefügt:

„(7) Vorgaben des Bundes betreffend die Testung von Arbeitnehmern in elementaren Bildungseinrichtungen bleiben durch diese Verordnung unberührt.“

2. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Verordnung tritt am 7. Jänner 2021 in Kraft.“