# 22. Verordnung:Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten; Änderung

22. Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Februar 2021, Zl. 06-ET4-39/4-2021, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Februar 2021, 06-ET4-39/3-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, geändert wird

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Februar 2021, Zl. 06-ET4-39/3-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, LGBl. Nr. 14/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 6 entfällt der Halbsatz „,wobei dies auf eine Person pro Betreuungsgruppe beschränkt ist“.

2. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 58/2021,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021,“ eingefügt.