# 23. Gesetz:Kärntner Chancengleichheitsgesetz; Änderung

23. Gesetz vom 28. Jänner 2021, mit dem das Kärntner Chancengleichheitsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lit. a und b lauten:

2. § 6 Abs. 9 entfällt.

3. § 19 Abs. 1 lit. a entfällt.

4. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pflicht zum Ersatz der Kosten für alle Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Leistung nach diesem Gesetz über, wenn vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b verwertbares Vermögen erworben wurde oder Einkommen oder verwertbares Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 lit. c und d). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des vom Empfängers innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworbenen Vermögens und nur bis zur Höhe des Nachlasses.“

5. In § 19 Abs. 2a wird jeweils das Zitat „Abs. 1 lit. a bis c“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b und c“ ersetzt.

6. § 19a Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 entfallen.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.