# 26. Verordnung:2. COVID-19-Risikominimierungsverordnung Hermagor

26. Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. März 2021, Zl. 05-G-COVID-18/5-2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 Verkehrsbeschränkungen im politischen Bezirk Hermagor verfügt werden (2. COVID-19-Risikominimierungsverordnung Hermagor)

> Auf Grund des § 24 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

### § 1Örtlicher Anwendungsbereich {#prov_1ortlicher_anwendungsbereich}

Diese Verordnung gilt für den politischen Bezirk Hermagor.

### § 2Anforderungen beim Überschreiten der Grenzen des Epidemiegebietes {#prov_2anforderungen_beim_uberschreiten_der_grenzen_des_epidemiegebietes}

Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen die Grenzen des in § 1 umschriebenen Epidemiegebietes nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.

### § 3Ausnahmen {#prov_3ausnahmen}

(1) § 2 gilt nicht für:

(2) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind

### § 4Glaubhaftmachung {#prov_4glaubhaftmachung}

Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 3 glaubhaft zu machen.

### § 5Testergebnisse {#prov_5testergebnisse}

Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.

### § 6Inkraft- und Außerkrafttreten {#prov_6inkraft_und_au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 19. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. März 2021 außer Kraft.