# 28. Verordnung:Höhe der Vergütung des Totenbeschauers

28. Verordnung der Landesregierung vom 23. März 2021, ZI. 05-G-ALL-6/1-2021, mit der die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers valorisiert wird – Indexanpassung 2021

> Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 61/2019, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

DieHöhe der Vergütung des Totenbeschauers wird wie folgt festgesetzt:

### § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 24. März 2020, Zl. 05-G-ALL-6/6-2020, mit der die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers valorisiert wird – Indexanpassung, LGBl. Nr. 23/2020, außer Kraft.