# 30. Gesetz:Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz; Änderung

30. Gesetz vom 28. Jänner 2021, mit dem das Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Bildungsverwaltungsgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_karntner_bildungsverwaltungsgesetzes}

> Das Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz – K-BiVwG, LGBl. Nr. 10/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz Kärntner Schulgesetz – K-SchG“ durch das Zitat „gemäß § 3 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2a Kärntner Schulgesetz – K-SchG“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Z 5 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird § 2 Abs. 2 folgende Z 6 angefügt:

3. In § 5 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 5)“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode (§ 7 Abs. 5) in gleicher Weise ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden oder zu bestellen.“

5. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.