# 42. Verordnung:Kärntner Tierzuchtverordnung 2021

42. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 3. Mai 2021, Zl. 10-KTZG-1/77-2020, mit der die Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 (Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021) erlassen wird

> Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2020 – K-TZG 2020, LGBl. Nr. 63/2020, wird verordnet:

#### 1. AbschnittEinleitung

### § 1Allgemeines {#prov_1allgemeines}

(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2020 – K-TZG 2020 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 14 K-TZG 2020.

(2) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

### § 2Begriffsbestimmungen {#prov_2begriffsbestimmungen}

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

#### 2. AbschnittAnerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie Genehmigung von Zuchtprogrammen

### § 3Zuchtpopulation einer Rasse {#prov_3zuchtpopulation_einer_rasse}

(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 A Z 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Falle der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben:

(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

### § 4Prüfeinsatz {#prov_4prufeinsatz}

Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.

### § 5Ausreichende eigene Zuchtpopulation {#prov_5ausreichende_eigene_zuchtpopulation}

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens zehn weibliche und zwei männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.

(2) Im Falle von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Artikel 2 Z 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.

### § 6Anforderungen an Personal von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen {#prov_6anforderungen_an_personal_von_zuchtverbanden_und_zuchtunternehmen}

Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss

#### 3. AbschnittTätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

### § 7Jahresbericht {#prov_7jahresbericht}

(1) Der Jahresbericht gemäß § 17 Abs. 4 K-TZG 2020 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.

(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem K-TZG 2020 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

(3) Für alle in Kärnten auf der Basis des K-TZG 2020 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Kärnten die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.

#### 4. AbschnittBesamungswesen, Embryotransfer

### § 8Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen {#prov_8belegschein_besamungsschein_embryoubertragungsschein_aufzeichnungen}

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 11 Abs. 2 K-TZG 2020 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Person sowie, die sonstigen nach § 17 Abs. 5 K-TZG 2020 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.

### § 9Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker {#prov_9zulassungsvoraussetzung_inhalt_dauer_und_abschluss_der_ausbildung_zum_besamungstechniker}

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 K-TZG 2020 gilt

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 18 Abs. 2 K-TZG 2020 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 12 Abs. 2 K-TZG 2020.

### § 10Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer {#prov_10zulassungsvoraussetzung_inhalt_dauer_und_abschluss_der_ausbildung_zum_eigenbestandsbesamer}

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

#### 5. AbschnittSchlussbestimmungen

### § 11Unionsrecht {#prov_11unionsrecht}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

### § 12Übergangsbestimmungen {#prov_12ubergangsbestimmungen}

(1) Nach den §§ 33 und 34 der Kärntner Tierzuchtverordnung 2009 – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2016, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 9 oder § 10 dieser Verordnung.

(2) Nach dem Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008, LGBl. Nr. 1/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

### § 13Inkrafttreten {#prov_13inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

### § 14Außerkrafttreten {#prov_14au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Tierzuchtverordnung 2009 – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2016, außer Kraft.