# 47. Verordnung:Kärntner LH-Rechtsbereinigungsverordnung

47. Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Mai 2021, Zl. 01-VD-ALL-55/14-2021, mit der eine Rechtsbereinigung im Bereich der Verordnungen des Landeshauptmannes erfolgt (Kärntner LH-Rechtsbereinigungsverordnung)

> Aufgrund der Bundesgesetze, die die Grundlage der von dieser Verordnung erfassten Rechtsvorschriften bilden, wird verordnet:

### § 1Rechtsbereinigung {#prov_1rechtsbereinigung}

(1) Alle auf der Stufe von Verordnungen des Landeshauptmannes in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemacht wurden und vor dem 1. Jänner 2000 in Kraft getreten sind, werden – soweit § 2 nicht anderes bestimmt – aufgehoben.

(2) Wird eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 aufgehoben, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, die nach dem 31. Dezember 1999 in Kraft getreten sind.

### § 2Ausnahmen {#prov_2ausnahmen}

(1) § 1 findet keine Anwendung auf die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.

(2) Eine Rechtsvorschrift im Sinne des Abs. 1 umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde.

### § 3Inkrafttreten {#prov_3inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.