# 51. Verordnung:Schwimmen statt Baden 2021; befristetes Schifffahrtsverbot

51. Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Mai 2021, Zl. 07-V-SFAL-110/5-2021, mit der ein zeitlich befristetes Schifffahrtsverbot für einen Teil des Wörthersees zur Durchführung der Veranstaltung „Schwimmen statt Baden 2021“ erlassen wird

> Aufgrund der § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

(1) Auf dem Wörthersee wird für den Korridor vom Ufer Höhe Parkbad Krumpendorf bis 150 m vor dem Ufer Höhe Seekirn in einer Breite von 200 m, wie in der Anlage dargestellt, am

## Samstag, dem 3. Juli 2021, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, {#art_samstag_dem_3_juli_2021_in_der_zeit_von_10_00_uhr_bis_12_00_uhr}

(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche der Durchführung der Veranstaltung dienen, sowie Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, des Linienverkehrs sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

### § 2Strafbarkeit {#prov_2strafbarkeit}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des SchFG bestraft.

### § 3Kundmachung {#prov_3kundmachung}

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.