# 52. Gesetz:Gesetz über einen Wohn- und Siedlungsfonds; Änderung

52. Gesetz vom 27. Mai 2021, mit dem das Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird,LGBl. Nr. 7/1972, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:

§ 14 lautet:

## „§ 14Verwendung von Fondsmitteln für Investitionsprogramme {#art_14verwendung_von_fondsmitteln_fur_investitionsprogramme}

Abweichend von §§ 1 bis 2 wird die Landesregierung ermächtigt, dem Land folgende Fondsmittel zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 14 Z 1 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.