# 62. Gesetz:Kärntner Naturschutzgesetz 2002; Änderung

62. Gesetz vom 22. Juli 2021, mit dem das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lit. i lautet:

2. Im § 5 Abs. 1 wird in der lit. l der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. m.

3. Im § 5 Abs. 2 lit. b wird der Z 3 ein Semikolon angefügt und folgende Z 4 bis 6 eingefügt:

4. Im § 5 Abs. 2 wird in der lit. d der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. e.

5. § 9 Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen.“

6. § 12 Abs. 1 letzter Halbsatz lautet:

„so ist dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzu-schreiben.“

7. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Werden aus Mitteln des Landes durch Dritte Liegenschaften für Zwecke des Naturschutzes erworben, so ist vor Zuzählung des Kaufbetrags auf der betroffenen Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch den Rechtsnachfolger.“

8. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für

9. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Als temporäre Zeltlager gelten

10. Im § 47 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist,“ und wird folgender Satz angefügt:

„Wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.“

11. § 55 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen.“

12. Im § 58 entfällt im Abs. 1 der zweite Satz und lautet der Abs. 2:

„(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung

13. Im § 61 Abs. 5 wird

a) nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Er bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt.“

b) nach dem nunmehrigen dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen.“

14. Im § 62 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Sie bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt. Die Landesregierung hat die Mitglieder längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen.“

15. § 63 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Beirat kann nach Bedarf

16. Im § 67 Abs. 1 lit. f wird der Verweis „15 Abs. 1 und 3“ durch den Verweis „15 Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 5 und 10 (§ 9 Abs. 8 zweiter Satz und betreffend § 47 Abs. 1) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

(3) Art. I Z 7 (§ 12 Abs. 4) gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits erworbene Liegenschaften mit der Maßgabe, dass das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Kosten des Landes einzuverleiben ist.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt im § 58 Abs. 2 Z 2 (Art. I Z 12) an die Stelle des Verweises „§ 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021“ der Verweis „§ 5 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz“.