# 66. Verordnung:Ironman Austria 2021; befristetes Schifffahrtsverbot für einen Teil des Wörthersees

66. Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. September 2021, Zl. 07-V-SFAL-40/2-2021, mit der ein zeitlich befristetes Schifffahrtsverbot für einen Teil des Wörthersees zur Durchführung des Schwimmbewerbes im Rahmen der Veranstaltung „Ironman Austria 2021“ erlassen wird

> Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

(1) Auf dem südöstlichen Teil des Wörthersees, dessen nördliche Grenze eine gerade Linie vom südlichen Ende des Strandbades Krumpendorf bis zum nördlichen Ende des Strandbades Klagenfurt und dessen westliche Grenze eine gerade Linie vom Strandbad Kropfitsch in Krumpendorf bis zur Villa Schwarzenfels in Maiernigg bildet, einschließlich des Lendkanals bis zur Straßenbrücke der Landesstraße B70d (Harbacher Straße), wie in der Anlage dargestellt, wird am

#### Sonntag, dem 19. September 2021, in der Zeit von 6.30 Uhr bis 9.30 Uhr,

(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche der Durchführung der Veranstaltung dienen, sowie Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

### § 2Strafbarkeit {#prov_2strafbarkeit}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des SchFG bestraft.

### § 3Kundmachung {#prov_3kundmachung}

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.