# 71. Gesetz:Kärntner Gesundheitsfondsgesetz und 2. Kärntner COVID-19-Gesetz; Änderung

71. Gesetz vom 23. September 2021, mit dem das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz und das 2. Kärntner COVID-19-Gesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 entfällt.

2. Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:

„(9) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Sitzung der Gesundheitsplattform unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Möglichkeit jedes Teilnehmers besteht, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 1 und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 1 sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt, der Antrag die jeweils nach Abs. 2 bis 4 erforderliche Mehrheit erhalten hat und der Bund nicht vom Vetorecht gemäß Abs. 5 Gebrauch macht.“

3. Nach § 11 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Möglichkeit jedes Teilnehmers besteht, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 1 und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass das für die Kurie jeweils zuständige Mitglied nach Aufruf der Kurie die Stimme abgibt. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 1 sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt hat, ein einvernehmlicher Beschluss nach Abs. 5 erster Satz zustandegekommen ist und der Bund nicht vom Vetorecht gemäß Abs. 5 zweiter bis letzter Satz Gebrauch macht.“

## Artikel IIÄnderung des Art. V des 2. Kärntner COVID-19-Gesetzes {#art_artikel_iianderung_des_art_v_des_2_karntner_covid_19_gesetzes}

> Das 2. Kärntner COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

In Art. V Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „19. Dezember 2021“ ersetzt.

## Artikel IIIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#art_artikel_iiiinkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I Z 2 und Z 3 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.