# 73. Gesetz:Kärntner Bauvorschriften und Kärntner Bauordnung 1996; jeweils Änderung

73. Gesetz vom 4. Oktober 2021, mit dem die Kärntner Bauvorschriften und die Kärntner Bauordnung 1996 geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung der Kärntner Bauvorschriften {#art_artikel_ianderung_der_karntner_bauvorschriften}

> Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2021, werden wie folgt geändert:

1. § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Sind PKW-Stellplätze für Personen mit Behinderungen vorzusehen und ist ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge zu errichten, ist dieser so anzuordnen, dass er auch einem PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen dient. Sind mehrere Ladepunkte zu errichten, ist mindestens ein Ladepunkt so anzuordnen, dass er einem PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen dient.“

2. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:

### „§ 42bNotstromeinspeiseinstallationen {#prov_42bnotstromeinspeiseinstallationen}

(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:

(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.“

## Artikel IIÄnderung der Kärntner Bauordnung 1996 {#art_artikel_iianderung_der_karntner_bauordnung_1996}

> Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Den Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.“

2. In § 35 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Berufung und“.

3. In § 47 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die Berufung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und“.

## Artikel IIIÜbergangs- und Schlussbestimmungen {#art_artikel_iiiubergangs_und_schlussbestimmungen}

(1) Gebäude gemäß § 42b Abs. 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen oder mit deren Ausführung begonnen wurde, sind mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:

(2) Gebäude gemäß § 42b Abs. 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt wurde, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen wurde, sind bei ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten.

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2021/0066/A).

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige vereinfachte Verfahren gemäß § 24 K-BO 1996 sind nach den jeweils bisher geltenden Bestimmungen des § 24 K-BO 1996 weiterzuführen.

(5) Art. IV Z 9 und 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 entfallen.