# 74. Verordnung:Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021

74. Verordnung des Landeshauptmannes vom 3. November 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021)

> Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 4 sowie 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

### § 1Zusätzliche Maßnahmen {#prov_1zusatzliche_ma_nahmen}

(1) In dieser Verordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 441/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021, festgelegt.

(2) Die Vorschriften der 3. COVID-19-MV einschließlich der persönlichen, sachlichen oder örtlichen Ausnahmebestimmungen bleiben anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine ausdrückliche Abweichung vorsieht.

### § 2Betreten von bestimmten Orten und Kundenbereichen; FFP2-Maskenpflicht {#prov_2betreten_von_bestimmten_orten_und_kundenbereichen_ffp2_maskenpflicht}

(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 der 3. COVID-19-MV, haben sämtliche Kunden beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(2) Abs. 1 gilt außer im Rahmen von Zusammenkünften im Sinn des § 12 der 3. COVID-19-MV auch für Besucher von

### § 3Bestimmte Betriebsstätten der Gastgewerbe, Zusammenkünfte; 2G-Nachweis {#prov_3bestimmte_betriebsstatten_der_gastgewerbe_zusammenkunfte_2g_nachweis}

(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 der 3. COVID-19-MV darf der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, Kunden zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis (§ 1 Abs. 2 Z 2 der 3. COVID-19-MV) vorweisen. Dieser ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 3 Z 2 der 3. COVID-19-MV darf der Verantwortliche bei Zusammenkünften mit nicht ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit mehr als 500 Teilnehmern, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, die Teilnehmer nur einlassen, wenn diese einen 2G Nachweis vorweisen. Der 2G Nachweis ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b der 3. COVID-19-MV verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der 3. COVID-19-MV vorzuweisen. Dieser Ausnahmegrund ist durch eine Bestätigung, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde, nachzuweisen.

### § 4Schlussbestimmungen {#prov_4schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt mit 4. November 2021 in Kraft.

(2) Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 der 3. COVID-19-MV, welche bereits vor Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung bewilligt wurden, dürfen unter Einhaltung der unter § 3 Abs. 2 genannten Voraussetzung durchgeführt werden.

(3) § 3 und § 4 Abs. 2 treten mit Ablauf des 7. November 2021 außer Kraft.