# 76. Gesetz:Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz; Änderung

76. Gesetz vom 21. Oktober 2021, mit dem das Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Das Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz – K-BHG, LGBl. Nr. 19/1982, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Innerhalb der Bereiche können Fachgebiete eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der einem Bereich zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist.“

2. § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ferner hat er einheitliche Grundsätze für die Einrichtung von Fachgebieten gemäß Abs. 1 festzulegen.“

3. In § 5 werden im ersten Satz nach dem Wort „Bereiche“ die Wortfolge „und allfällige Fachgebiete“ und im letzten Satz nach dem Ausdruck „(§ 8)“ die Wortfolge „und die allfälligen Fachgebietsleiter (§ 9)“ eingefügt.

4. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Bezirkshauptmannes nach § 6 Abs. 4 hat die Landesregierung durch entsprechende dienstliche Maßnahmen sicherzustellen, dass mindestens einmal jährlich während einer Zeit von mindestens drei aufeinander folgenden Arbeitstagen ein bei der Bezirkskasse einer anderen Bezirkshauptmannschaft verwendeter Landesbediensteter – unter Bedacht auf eine abwechselnde Reihenfolge – im Wirkungsbereich des Leiters der Bezirkskasse tätig wird, um den Geschäftsgang der Bezirkskasse zu beobachten und etwaige besondere Vorkommnisse dem Bezirkshauptmann zu melden.“

5. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

### „§ 9Fachgebietsleiter {#prov_9fachgebietsleiter}

(1) Für ein allfälliges Fachgebiet hat der Bezirkshauptmann einen Fachgebietsleiter zu bestellen.

(2) § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

6. § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß für die Beauftragung von Fachgebietsleitern in Bezug auf bestimmte Aufgaben ihres Fachgebietes.“

7. § 10 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch das Weisungsrecht des Bereichsleiters sowie jenes eines allfälligen Fachgebietsleiters unberührt bleiben.“