# 87. Verordnung:Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern; Änderung

87. Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. November 2021, Zl. 06-ET4-39/9-2021, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom 22. November 2021, Zl. 06-ET4-39/8-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, geändert wird

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 22. November 2021, Zl. 06-ET4-39/8-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, LGBl. Nr. 83/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 6 letzter Satz wird die Wortfolge „außerhalb des Gruppenraumes“ durch die Wortfolge „während des Aufenthaltes im gesamten Gebäude einschließlich des Gruppenraumes und in sonstigen geschlossenen Räumen“ ersetzt.