# 95. Verordnung:Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern

95. Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. Dezember 2021, Zl. 06-ET4-39/11-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

### § 1Zusätzliche Maßnahmen {#prov_1zusatzliche_ma_nahmen}

(1) In dieser Verordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, festgelegt.

(2) Die maßgeblichen Vorschriften der 6. COVID-19-SchuMaV bleiben anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine ausdrückliche Abweichung vorsieht.

### § 2Betrieb und Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten {#prov_2betrieb_und_betreten_von_kinderbildungs_und_betreuungseinrichtungen_und_kindertagesstatten}

(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Kindertagesstätten bleiben bei entsprechenden Bedarf geöffnet. Das Betreuungsangebot ist grundsätzlich für alle Kinder zu ermöglichen und sicherzustellen, unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

(2) Hinsichtlich der Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten (Betreten und Verweilen) ist darauf zu achten, dass die Kinderdichte sowie die Anzahl der Sozialkontakte reduziert wird, weshalb die Kinder nach Möglichkeit zu Hause betreut werden sollen.

(3) Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Maßnahme gemäß Abs. 1 zu informieren und die Meldungen zum erforderlichen Besuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen.

(4) Das Betreuungsangebot kann von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten bzw. üblichen Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.

### § 3Auflagen für das Betreten von Einrichtungen {#prov_3auflagen_fur_das_betreten_von_einrichtungen}

(1) Zusätzlich zu § 21 Abs. 2 Z 2 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten durch betriebsfremde Personen, einschließlich jener Personen, die Kinder übergeben oder übernehmen, während der Betriebszeit verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

(3) Bei den im Abs. 2 genannten Ausnahmen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen, bei jenen im Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Ausnahmen ist zusätzlich ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22, vorzulegen.

### § 4Allgemeine Voraussetzungen und Auflagen für den Betrieb der Einrichtungen {#prov_4allgemeine_voraussetzungen_und_auflagen_fur_den_betrieb_der_einrichtungen}

(1) Beim Betreten von und während des Aufenthalts in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder Einrichtungen der Tagesbetreuung haben das pädagogische Personal sowie das sonstige Personal am Ort der beruflichen Tätigkeit eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen. Aus pädagogischen Gründen kann im direkten Kontakt mit den zu betreuenden Kindern davon abgesehen werden.

(2) Die Verpflichtung für das pädagogische Personal, sonstige Personal sowie Tagesmütter und Tagesväter, zumindest zweimal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. c oder d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

(3) Beim Betrieb und beim Betreten gilt, dass gruppenübergreifende Veranstaltungen mit externen Personen (z. B. Ausflüge, Elternabende) nicht erlaubt sind. Zulässig sind ausschließlich Veranstaltungen innerhalb der einzelnen Kindergruppe.

(4) Zur Minimierung des Infektionsrisikos ist eine Vermischung unterschiedlicher an einem Standort bestehender Betreuungsformen möglichst zu vermeiden.

(5) Der Träger einer Einrichtung sowie Tagesmütter und Tagesväter haben zur Minimierung des Infektionsrisikos Hygienemaßnahmen umzusetzen, welche insbesondere das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder und Personal beinhalten.

### § 5Ausnahmen {#prov_5ausnahmen}

(1) Auflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht

(2) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard gilt nicht

### § 6Betreuung von Kindern in Horten {#prov_6betreuung_von_kindern_in_horten}

Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Horten ist, dass das Kind einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nach den maßgeblichen Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, gegenüber der Leitung des Hortes vorweisen kann. Zusätzlich hat das Kind während des Aufenthaltes im gesamten Gebäude einschließlich des Gruppenraumes und in sonstigen geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

### § 7Anordnungen der Gesundheitsbehörden und Vorgaben des Bundes {#prov_7anordnungen_der_gesundheitsbehorden_und_vorgaben_des_bundes}

Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Einrichtungen oder Gruppen und Vorgaben des Bundes betreffend die Testung von Arbeitnehmern sowie das Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtungen oder von FFP2-Masken bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.

### § 8Verweise {#prov_8verweise}

Soweit in dieser Verordnung auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 532/2021, zu verstehen.

### § 9Inkrafttreten {#prov_9inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 14. Jänner 2022 außer Kraft.