# 100. Verordnung:4. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021

100. Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2021, Zl. 05-G-COVID-18/21-2021, über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (4. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021)

> Auf Grund der §§ 3, 5 Abs. 1 und 4 sowie 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:

### § 1Zusätzliche Maßnahmen {#prov_1zusatzliche_ma_nahmen}

(1) In dieser Verordnung werden – unbeschadet des § 6 – zusätzliche Maßnahmen zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, festgelegt.

(2) Die Ausnahmen nach § 21 der 6. COVID-19-SchuMaV gelten für die zusätzlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung.

### § 2Geltungsbereich {#prov_2geltungsbereich}

Diese Verordnung gilt im gesamten Landesgebiet.

### § 3Begriffsbestimmung {#prov_3begriffsbestimmung}

Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

### § 4Gastgewerbe {#prov_4gastgewerbe}

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen des § 7 der 6. COVID-19-SchuMaV darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe an einen Verabreichungsplatz nur

(2) Abs. 1 gilt auch für

4. von Gelegenheitsmärkten gemäß § 18 der 6. COVID-19-SchuMaV.

### § 5Gelegenheitsmärkte {#prov_5gelegenheitsmarkte}

Zusätzlich zu den Bestimmungen des § 18 der 6. COVID-19-SchuMaV haben Besucher auf Gelegenheitsmärkten – auch im Freien – eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken.

### § 6Schlussbestimmung {#prov_6schlussbestimmung}

(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Jänner 2022 außer Kraft.

(2) Nach Abs. 1 gilt diese Verordnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der 6. COVID-19-SchuMaV. Die zusätzlichen Maßnahmen dieser Verordnung gelten auch für den Fall, dass eine weitere Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wird.