# 101. Verordnung:Veränderung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes

101. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20. Dezember 2021, Zl. 05-G-ALL-12/6-2021, hinsichtlich der Veränderung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes

> Auf Grund des § 19a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Auf Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 4 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2021, die im Zusammenhang mit der von der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 ausgehenden Gefahrensituation zur Untersuchung und Behandlung von Personen unbedingt erforderlich sind, ist § 19 K-KAO nicht anzuwenden.

(2) Zur Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen iSd Abs. 1 darf der Rechtsträger einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 4 K-GFG für die Dauer der Gefahrensituation innerhalb des bestehenden Leistungsangebotes der Anstalt von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sowie von Verordnungen gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, in quantitativer Weise abweichen.

### § 2 {#par_2}

Die Rechtsträger einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 4 K-GFG sind verpflichtet, der Landesregierung Veränderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 unmittelbar vor dem Beginn der Ausführung anzuzeigen.

### § 3 {#par_3}

Bei sämtlichen Veränderungen sind zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die dem Stand der Wissenschaft entsprechenden hygienischen und technischen Anforderungen einzuhalten. Bei jeder der Veränderungen gemäß § 1 Abs. 1 ist das Hygieneteam gemäß § 28 K-KAO sowie der technische Sicherheitsbeauftragte gemäß § 29 K-KAO beizuziehen.

### § 4 {#par_4}

Die Vollendung von Veränderungen gemäß § 1 ist unter Anschluss einer Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des § 3 unverzüglich der Landesregierung und dem Kärntner Gesundheitsfonds bekannt zu geben.

### § 5 {#par_5}

Die Landesregierung ist bei Änderungen im Sinne dieser Verordnung befugt,

### § 6 {#par_6}

Nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung hat der Rechtsträger der Anstalt ehestmöglich, jedoch spätestens binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

### § 7 {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkraftreten außer Kraft.