# 103. Verordnung:Kärntner Heimverordnung; Änderung

103. Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Zl. 05-P-ALL-70/6-2021, mit der die Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO geändert wird

> Aufgrund des § 7 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Wohnheime für alte Menschen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen“ die Wortfolge „mit maximal der Pflegestufe zwei“ hinzugefügt.

2. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch die Zahl „2,054“ und das Wort „eines weiteren Vollzeitäquivalentes“ durch die Wortfolge „von 1,027 weiteren Vollzeitäquivalenten“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „zwei“ durch die Zahl „2,054“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „einem Vollzeitäquivalent“ durch die Zahl „1,027 Vollzeitquivalenten“ ersetzt.

5. § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 1, 2 und 3 gilt in Wohnheimen für alte Menschen, die von einem Sozialhilfeverband im Sinne des § 70 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, hinsichtlich der pflegerischen und sozialen Betreuung Folgendes:

6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

### „§ 11aPflegerische und soziale Betreuung in gemischten Wohn- und Pflegeheimen {#prov_11apflegerische_und_soziale_betreuung_in_gemischten_wohn_und_pflegeheimen}

(1) Befinden sich in einer Einrichtung mehr als fünf Bewohner mit einer Pflegestufe von maximal zwei im Betreuungsstand, gilt für die pflegerische und soziale Betreuung dieser Bewohner § 11.

(2) Bei stationären Einrichtungen nach § 24a ist bei der Festlegung des erforderlichen Personals nach § 24 vorzugehen.“

7. In § 24 Abs. 1 wird die Zahl „2,4“ durch die Zahl „2,336“ ersetzt.

8. In § 24 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs. 1 ist in Pflegeheimen, die von einem Sozialhilfeverband im Sinne des § 70 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl.Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,4 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Artikel I Z 2, 3, 4 und 6 treten am 1. April 2022 in Kraft.