# 113. Verordnung:Modellstellen-Verordnung

113. Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Zl. 01-PW-5153/2-2021, mit der die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festgelegt und einer Entlohnungsklasse des Entlohnungsschemas V zugeordnet werden (Modellstellen-Verordnung)

> Auf Grund des § 50b Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird verordnet:

#### 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

### § 1Festlegung der Modellstellen {#prov_1festlegung_der_modellstellen}

(1) Für die Festlegung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen sind die im 2. Abschnitt dargestellten Unterscheidungskriterien und Anforderungsstufen maßgeblich. Weiters werden die Modellstellen jeweils einer Entlohnungsklasse des Entlohnungsschemas V zugeordnet.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

#### 2. AbschnittEntlohnungsschema V

### § 2Führung I {#prov_2fuhrung_i}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung I“ ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsreichweite sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Führung I“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

FUE I 1/2

Wirkungsreichweite Stufe 1

V/25

FUE I 2/2

Wirkungsreichweite Stufe 2

V/26

### § 3Führung II {#prov_3fuhrung_ii}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung II“ ergeben sich aus der Wirkungsart.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsart sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Führung II“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

FUE II 1/2

Wirkungsart Stufe 1

V/23

FUE II 2/2

Wirkungsart Stufe 2

V/24

### § 4Führung IIIA {#prov_4fuhrung_iiia}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IIIA“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Führung IIIA“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungklasse

FUE IIIA 1/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1

V/17

FUE IIIA 2/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2

V/18

FUE IIIA 3/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3

V/19

FUE IIIA 4/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 sowie die Erfüllung einer der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen

V/20

(4) Bei zusätzlicher Betrauung mit der Funktion als Erster Stellvertreter des Abteilungsleiters (§ 2 K-GOA), Erster Stellvertreter des Leiters einer Organisationseinheit (§§ 4 und 5 K-GOA) oder Bezirkshauptmann-Stellvertreter (§ 7 K-BHG) verbessert sich die Einreihung um eine Entlohnungsklasse, jedoch kann höchstens Entlohnungsklasse V/20 erreicht werden.

### § 5Führung IIIB {#prov_5fuhrung_iiib}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IIIB“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Führung IIIB“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungklasse

FUE IIIB 1/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1

V/13

FUE IIIB 2/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2

V/14

FUE IIIB 3/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3

V/15

FUE IIIB 4/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 sowie die Erfüllung einer der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen

V/16

(4) Bei zusätzlicher Betrauung mit der Funktion als Erster Stellvertreter des Abteilungsleiters (§ 2 K-GOA), Erster Stellvertreter des Leiters einer Organisationseinheit (§§ 4 und 5 K-GOA) oder Bezirkshauptmann-Stellvertreter (§ 7 K-BHG) verbessert sich die Einreihung um eine Entlohnungsklasse, jedoch kann höchstens Entlohnungsklasse V/16 erreicht werden.

### § 6Führung IVA {#prov_6fuhrung_iva}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IVA“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Führung IVA“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

FUE IVA 1/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1

V/13

FUE IVA 2/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2

V/14

FUE IVA 3/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3

V/15

FUE IVA 4/4

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 sowie die Erfüllung einer der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen

V/16

(4) Bei zusätzlicher Betrauung mit der Funktion als Erster Stellvertreter des Abteilungsleiters (§ 2 K-GOA), Erster Stellvertreter des Leiters einer Organisationseinheit (§§ 4 und 5 K-GOA) oder Bezirkshauptmann-Stellvertreter (§ 7 K-BHG) verbessert sich die Einreihung um eine Entlohnungsklasse, jedoch kann höchstens Entlohnungsklasse V/16 erreicht werden.

### § 7Führung IVB {#prov_7fuhrung_ivb}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IVB“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Führung IVB“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

FUE IVB 1/3

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1

V/10

FUE IVB 2/3

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2

V/11

FUE IVB 3/3

Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3

V/12

### § 8LRH Leitung {#prov_8lrh_leitung}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LRH Leitung“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „LRH Leitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

LRH Leit 1/2

Wirkungsbreite Stufe 1

V/19

LRH Leit 2/2

Wirkungsbreite Stufe 2

V/20

### § 9LT/LReg Leitung {#prov_9lt_lreg_leitung}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

LT/LReg Leit 1/3

Wirkungsbreite Stufe 1

V/20

LT/LReg Leit 2/3

Wirkungsbreite Stufe 2

V/21

LT/LReg Leit 3/3

Wirkungsbreite Stufe 3

V/22

### § 10LRH Fachexperten {#prov_10lrh_fachexperten}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LRH Fachexperten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „LRH Fachexperten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

LRH Fachexp 1/2

Lösungsprozess Stufe 1

V/15

LRH Fachexp 2/2

Lösungsprozess Stufe 2

V/16

### § 11LT/LReg Referenten {#prov_11lt_lreg_referenten}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LT/LReg Referenten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

LT/LReg Ref 1/3

Lösungsprozess Stufe 1

V/15

LT/LReg Ref 2/3

Lösungsprozess Stufe 2

V/16

LT/LReg Ref 3/3

Lösungsprozess Stufe 3

V/17

### § 12LRH Prüfer und Referenten {#prov_12lrh_prufer_und_referenten}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ ergeben sich aus der Komplexität der Fachbereiche.

(3) Die Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

LRH Prüf/Ref 1/2

Komplexität der Fachbereiche Stufe 1

V/12

LRH Prüf/Ref 2/2

Komplexität der Fachbereiche Stufe 2

V/13

### § 13LT/LReg Assistenz {#prov_13lt_lreg_assistenz}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ ergeben sich aus dem Einsatzspektrum und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für das Einsatzspektrum sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

LT/LReg Ass 1/3

Einsatzspektrum Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 1

V/7

LT/LReg Ass 2a/3

Einsatzspektrum Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 2

V/8

LT/LReg Ass 2b/3

Einsatzspektrum Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 1

V/8

LT/LReg Ass 3/3

Einsatzspektrum Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 2

V/9

### § 14Verwaltung/Administration Fachexperten {#prov_14verwaltung_administration_fachexperten}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexperten“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexperten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

VA Fachexp 1/4

Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 1

V/15

VA Fachexp 2a/4

Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 2

V/16

VA Fachexp 2b/4

Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 1

V/16

VA Fachexp 3a/4

Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 3

V/17

VA Fachexp 3b/4

Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 2

V/17

VA Fachexp 4/4

Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 3

V/18

### § 15Verwaltung/Administration Spezialisten {#prov_15verwaltung_administration_spezialisten}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ ergeben sich aus der Komplexität des Fachbereichs und dem Grad der Fachführung.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität des Fachbereichs sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für den Grad der Fachführung sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

VA Spez 1/4

Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 1

V/11

VA Spez 2a/4

Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 2

V/12

VA Spez 2b/4

Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 1

V/12

VA Spez 3a/4

Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 3

V/13

VA Spez 3b/4

Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 2

V/13

VA Spez 4/4

Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 3

V/14

### § 16Verwaltung/Administration Sachbearbeitung {#prov_16verwaltung_administration_sachbearbeitung}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ ergeben sich aus der Handlungskompetenz und der Komplexität der Sachbereiche.

(2) Die Anforderungsstufen für die Handlungskompetenz sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Sachbereiche sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

VA Sb 1/4

Handlungskompetenz Stufe 1 und Komplexität Sachbereich Stufe 1

V/7

VA Sb 2a/4

Handlungskompetenz Stufe 1 und Komplexität Sachbereich Stufe 2

V/8

VA Sb 2b/4

Handlungskompetenz Stufe 2 und Komplexität Sachbereich Stufe 1

V/8

VA Sb 3a/4

Handlungskompetenz Stufe 2 und Komplexität Sachbereich Stufe 2

V/9

VA Sb 3b/4

Handlungskompetenz Stufe 3 und Komplexität Sachbereich Stufe 1

V/9

VA Sb 4/4

Handlungskompetenz Stufe 3 und Komplexität Sachbereich Stufe 2

V/10

### § 17Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein {#prov_17verwaltung_administration_sachbearbeitung_allgemein}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und dem Einsatzspektrum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für das Einsatzspektrum sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

VA SbAll 1/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Einsatzspektrum Stufe 1

V/4

VA SbAll 2a/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Einsatzspektrum Stufe 2

V/5

VA SbAll 2b/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Einsatzspektrum Stufe 1

V/5

VA SbAll 3/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Einsatzspektrum Stufe 2

V/6

### § 18Verwaltung/Administration Servicedienste {#prov_18verwaltung_administration_servicedienste}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ergeben sich aus der Selbstständigkeit und dem Auftragscharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für den Auftragscharakter sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

VA Sd 1/3

Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 1

V/1

VA Sd 2a/3

Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 2

V/2

VA Sd 2b/3

Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 1

V/2

VA Sd 3/3

Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 2

V/3

### § 19Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst {#prov_19arzte_im_offentlichen_gesundheitsdienst}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Wirkungsbereich sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

ÖGD Ärz 1/3

Wirkungsbereich Stufe 1

V/16

ÖGD Ärz 2/3

Wirkungsbereich Stufe 2

V/17

ÖGD Ärz 3/3

Wirkungsbereich Stufe 3

V/18

### § 20Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD) {#prov_20gehobene_medizinisch_technische_dienste_mtd}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD)“ ergeben sich aus der Fachkompetenz und/oder Belastungssituation.

(2) Die Anforderungsstufen für die Fachkompetenz/Belastungssituation sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

ÖGD MTD 1/3

Fachkompetenz und/oder Belastungssituation Stufe 1

V/11

ÖGD MTD 2/3

Fachkompetenz und/oder Belastungssituation Stufe 2

V/12

ÖGD MTD 3/3

Fachkompetenz und/oder Belastungssituation Stufe 3

V/13

### § 21Technische Fachexperten {#prov_21technische_fachexperten}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Fachexperten“ ergeben sich aus dem Einsatzspektrum/Lösungsprozess und dem Aufgaben-/Projektcharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für das Einsatzspektrum/Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgaben-/Projektcharakter sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Technische Fachexperten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

T Fachexp1/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 1

V/15

T Fachexp 2a/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 2

V/16

T Fachexp 2b/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 1

V/16

T Fachexp 3a/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 3

V/17

T Fachexp 3b/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 2

V/17

T Fachexp 4/4

Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 3

V/18

### § 22Technische Spezialisten {#prov_22technische_spezialisten}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Spezialisten“ ergeben sich aus der Aufgabentiefe und der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Aufgabentiefe sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Technische Spezialisten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

T Spez 1/4

Aufgabentiefe Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1

V/11

T Spez 2a/4

Aufgabentiefe Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2

V/12

T Spez 2b/4

Aufgabentiefe Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1

V/12

T Spez 3a/4

Aufgabentiefe Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2

V/13

T Spez 3b/4

Aufgabentiefe Stufe 3 und Wirkungsbreite Stufe 1

V/13

T Spez 4/4

Aufgabentiefe Stufe 3 und Wirkungsbreite Stufe 2

V/14

### § 23Technische Sachbearbeitung {#prov_23technische_sachbearbeitung}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ ergeben sich aus der Entscheidungskompetenz und der Komplexität der Sachbereiche.

(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für Komplexität der Sachbereiche sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

T Sb 1/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 1

V/7

T Sb 2a/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 2

V/8

T Sb 2b/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 1

V/8

T Sb 3a/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 2

V/9

T Sb 3b/4

Entscheidungskompetenz Stufe 3 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 1

V/9

T Sb 4/4

Entscheidungskompetenz Stufe 3 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 2

V/10

### § 24Technische Sachbearbeitung Allgemein {#prov_24technische_sachbearbeitung_allgemein}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

T SbAll 1/2

Handlungsspielraum Stufe 1

V/5

T SbAll 2/2

Handlungsspielraum Stufe 2

V/6

### § 25Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter {#prov_25infrastruktur_spezialisierte_facharbeiter}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ ergeben sich aus der Fachführung und dem Planungscharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Fachführung sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für den Planungscharakter sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

IN sFa 1/3

Fachführung Stufe 1 und Planungscharakter Stufe 1

V/9

IN sFa 2a/3

Fachführung Stufe 1 und Planungscharakter Stufe 2

V/10

IN sFa 2b/3

Fachführung Stufe 2 und Planungscharakter Stufe 1

V/10

IN sFa 3/3

Fachführung Stufe 2 und Planungscharakter Stufe 2

V/11

### § 26Infrastruktur Facharbeiter {#prov_26infrastruktur_facharbeiter}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ ergeben sich aus der Professionalität und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für die Professionalität sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

IN Fa 1/4

Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 1

V/5

IN Fa 2/4

Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 2

V/6

IN Fa 3a/4

Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 3

V/7

IN Fa 3b/4

Professionalität Stufe 3 und Handlungsspielraum Stufe 2

V/7

IN Fa 4/4

Professionalität Stufe 3 und Handlungsspielraum Stufe 3

V/8

### § 27Infrastruktur Assistenzdienst {#prov_27infrastruktur_assistenzdienst}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ ergeben sich aus dem Ausführungscharakter und der Belastungssituation.

(2) Die Anforderungsstufen für den Ausführungscharakter sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für die Belastungssituation sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

IN Ass 1/4

Ausführungscharakter Stufe 1 und Belastungssituation Stufe 1

V/1

IN Ass 2a/4

Ausführungscharakter Stufe 1 und Belastungssituation Stufe 2

V/2

IN Ass 2b/4

Ausführungscharakter Stufe 2 und Belastungssituation Stufe 1

V/2

IN Ass 3a/4

Ausführungscharakter Stufe 2 und Belastungssituation Stufe 2

V/3

IN Ass 3b/4

Ausführungscharakter Stufe 3 und Belastungssituation Stufe 1

V/3

IN Ass 4/4

Ausführungscharakter Stufe 3 und Belastungssituation Stufe 2

V/4

(5) Umgebungseinflüsse sind: Lärm, Lichtmangel, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr.

### § 28IKT Systemberatung {#prov_28ikt_systemberatung}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ ergeben sich aus dem Innovationsgrad und dem Integrationsgrad.

(2) Die Anforderungsstufen für den Innovationsgrad sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für den Integrationsgrad sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

IKT Sb 1/3

Innovationsgrad Stufe 1 und Integrationsgrad Stufe 1

V/16

IKT Sb 2a/3

Innovationsgrad Stufe 1 und Integrationsgrad Stufe 2

V/17

IKT Sb 2b/3

Innovationsgrad Stufe 2 und Integrationsgrad Stufe 1

V/17

IKT Sb 3/3

Innovationsgrad Stufe 2 und Integrationsgrad Stufe 2

V/18

### § 29IKT Systementwicklung {#prov_29ikt_systementwicklung}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ ergeben sich aus dem IT-Projekteinsatz und dem Innovations-/Integrationsgrad.

(2) Die Anforderungsstufen für den IT-Projekteinsatz sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für den Innovations-/Integrationsgrad sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungklasse

IKT Se 1/4

IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 1

V/12

IKT Se 2a/4

IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 2

V/13

IKT Se 2b/4

IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 1

V/13

IKT Se 3a/4

IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 3

V/14

IKT Se 3b/4

IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 2

V/14

IKT Se 4/4

IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 3

V/15

### § 30IKT Systemadministration und Systembetrieb {#prov_30ikt_systemadministration_und_systembetrieb}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ergeben sich aus der Komplexität der Systeme und dem Aufgabencharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Systeme sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabencharakter sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

IKT Sab 1/4

Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 1

V/9

IKT Sab 2a/4

Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 2

V/10

IKT Sab 2b/4

Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 1

V/10

IKT Sab 3/4

Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 2

V/11

IKT Sab 4/4

Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 2 sowie Fachführung nach Abs. 5

V/12

(5) Als Fachführung gilt die berufsspezifische fachliche Anleitung.

### § 31IKT Support {#prov_31ikt_support}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Support“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „IKT Support“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

IKT Sup 1/2

Handlungsspielraum Stufe 1

V/7

IKT Sup 2/2

Handlungsspielraum Stufe 2

V/8

### § 32Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten {#prov_32soziale_arbeit_sozialer_dienst_fachexperten}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und dem Aufgabenspektrum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

(3) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert:

(4) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Entlohnungsklasse

SAD Fachexp 1/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 1

V/15

SAD Fachexp 2a/3

Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 2

V/16

SAD Fachexp 2b/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 1

V/16

SAD Fachexp 3/3

Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 2

V/17

### § 33Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten {#prov_33soziale_arbeit_sozialer_dienst_spezialisten}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

SAD Spez 1/3

Lösungsprozess Stufe 1

V/11

SAD Spez 2/3

Lösungsprozess Stufe 2

V/12

SAD Spez 3/3

Lösungsprozess Stufe 3

V/13

### § 34Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung {#prov_34soziale_arbeit_sozialer_dienst_sachbearbeitung}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

SAD Sb 1/2

Lösungsprozess Stufe 1

V/9

SAD Sb 2/2

Lösungsprozess Stufe 2

V/10

### § 35Pädagogen {#prov_35padagogen}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Pädagogen“ ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.

(2) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Pädagogen“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

PAED 1/3

Aufgabenspektrum Stufe 1

V/11

PAED 2/3

Aufgabenspektrum Stufe 2

V/12

PAED 3/3

Aufgabenspektrum Stufe 3

V/13

### § 36Erzieher {#prov_36erzieher}

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Erzieher“ ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.

(2) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert:

(3) Die Modellfunktion „Erzieher“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Entlohnungsklasse

PAED Erz 1/2

Aufgabenspektrum Stufe 1

V/6

PAED Erz 2/2

Aufgabenspektrum Stufe 2

V/7

#### 3. AbschnittSchlussbestimmungen

### § 37Inkrafttreten {#prov_37inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.