# 115. Gesetz:Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993; jeweils Änderung

115. Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz und das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Abs. 2 lautet:

„(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“

2. Nach § 6a Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Bildungszeit iSd Abs. 2 und 5 gilt auch dann als Dienstzeit, wenn die Aus- und Fortbildung in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert wird. Dieses e-learning-Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:

3. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

### „§ 18bTelearbeit {#prov_18btelearbeit}

(1) § 36a des K-DRG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Im Fall des § 36a Abs. 4 sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen.

(3) Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen und hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Genehmigung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Genehmigung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen.

(4) Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 2 und 3 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen des Dienstgebers sind zulässig.

(5) Der Dienstgeber hat dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Genehmigung der Telearbeit geendet hat.

(6) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Amtsverlust, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 2 und Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn

4. Nach § 20 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 K-DRG 1994 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“

5. In § 23 Abs. 2 werden nach dem vierten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:

„Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche und auch auf weniger als fünf Tage aufgeteilt werden.“

6. Nach § 23c werden folgende §§ 23d und 23e eingefügt:

### „§ 23dSabbatical {#prov_23dsabbatical}

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

### § 23eBezüge während des Sabbaticals {#prov_23ebezuge_wahrend_des_sabbaticals}

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 23d gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 148 K-DRG 1994 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(4) Fällt das Dienstjubiläum nach § 165 K-DRG 1994 in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach § 23e gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen.

(5) Der einmaligen Entschädigung nach § 165a K-DRG 1994 des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 23d aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 23e maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.“

7. Nach § 28e wird folgender § 28f eingefügt:

### „§ 28fKinderzulage {#prov_28fkinderzulage}

(1) Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe K gebührt – soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – monatlich eine Kinderzulage in der Höhe von 1% des Gehalts der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 2, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, dem Bürgermeister alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.

(6) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“

8. § 29b Abs. 3 entfällt.

9. Dem § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Abfertigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 23d aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 23e maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.“

10. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 70 Abs. 3 des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt.“

11. Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Während der Rahmenzeit nach § 23d umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 167 K-DRG 1994 die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 287 Abs. 1 K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 23e Abs. 1 und 2 ergibt.“

12. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

13. Anlage 6 lautet:

### „Anlage 6(zu § 72) {#prov_anlage_6_zu_72}

Die Höhe der Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:

#### Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen

in der Dienstzulagengruppe

in den Gehaltsstufen

Kindergruppen

1 – 10

11 – 15

ab 16

I

8,7883

8,9718

9,5646

3 S-Gr., 4-K-Gr.

II

6,5125

6,7470

7,2356

3 K-Gr.

III

6,1057

6,2545

6,6287

2 S-Gr.

IV

4,3887

4,5197

4,7883

2 K-Gr.

V

3,0677

3,1278

3,2917

1 S-Gr.

VI

2,1267

2,2432

2,4293

1 K-Gr.

S-Gr. = Sonderkindergruppe

K-Gr. = Kindergruppe“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

### „§ 9bAufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse {#prov_9baufrechterhaltung_bestehender_dienstverhaltnisse}

Das Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband bleibt

2. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 59 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

### „§ 12aTelearbeit {#prov_12atelearbeit}

(1) § 13a des K-LVBG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Im Fall des § 13a Abs. 4 sind dem Vertragsbediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die vom Vertragsbediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des Dienstnehmers entgegenstehen.

(3) Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen des Vertragsbediensteten, sind dem Vertragsbediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen und hat der Vertragsbedienstete einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit für die vom Vertragsbediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des Dienstnehmers entgegenstehen.

(4) Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 2 und 3 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen des Dienstgebers sind zulässig.

(5) Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung binnen drei Jahren ab Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Vereinbarung der Telearbeit geendet hat.

(6) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 2 und Abs. 3) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn

4. In § 21 Abs. 3 werden nach dem zweiten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:

„Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche und auch auf weniger als fünf Tage aufgeteilt werden.“

5. Nach § 23a werden folgende §§ 23b und 23c eingefügt:

### „§ 23bSabbatical {#prov_23bsabbatical}

(1) Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

(2) Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Der Bürgermeister kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

#### § 23c Bezüge während des Sabbaticals

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 23b gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 46 durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.“

6. § 38 lautet:

### „§ 38Kinderzulage {#prov_38kinderzulage}

(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt monatlich – soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – eine Kinderzulage in der Höhe von 1% des Gehalts der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs.1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 2, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Vertragsbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Vertragsbediensteten vor.

(4) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, dem Bürgermeister alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.

(6) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“

7. § 41b Abs. 3 entfällt.

8. Dem § 50 Abs. 9 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.“

9. In § 55 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „einer Familienhospizkarenz“ die Wortfolge„, eines Sabbaticals, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz“ eingefügt.

10. Nach § 59 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, entsprechend dem § 12 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuwirken.“

11. § 78 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

„(1a) Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 55 Abs. 2 und Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, des § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, und auf die das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 95/1992, nach§ 79 Abs. 2 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 95/1992, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 55 Abs. 2 und Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, des § 41 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. § 55 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen

13. Anlage 5 lautet:

### „Anlage 5(zu § 41) {#prov_anlage_5_zu_41}

Die Höhe der Pflegedienstzulage eines Gemeindevertragsbediensteten beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:

Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V

1. für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste bzw. der medizinischen Assistenzberufe

2,2436 %

2. für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

5,9218 %

3. für Vertragsbedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits-

und Krankenpflege und Hebammen

a) bis zur Entlohnungsstufe 10

5,9218 %

b) ab der Entlohnungsstufe 11

7,1249 %“

14. Anlage 6 lautet:

### „Anlage 6(zu § 43) {#prov_anlage_6_zu_43}

Die Höhe der Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:

#### Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen

in der Dienstzulagengruppe

in den Entlohnungsstufen

Kindergruppen

1 – 10

11 – 15

ab 16

I

9,2107

9,4340

10,0388

3 S-Gr., 4-K-Gr.

II

6,8437

7,1839

7,6091

3 K-Gr.

III

6,4000

6,5791

6,9602

2 S-Gr.

IV

4,6117

4,7278

5,0420

2 K-Gr.

V

3,2237

3,2798

3,4593

1 S-Gr.

VI

2,2356

2,3728

2,5639

1 K-Gr.

S-Gr. = Sonderkindergruppe

K-Gr. = Kindergruppe“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) der Eintrag „§ 16 Prüfungskommission“ wird durch den Eintrag „§ 16 Prüfungskommissionen“ ersetzt;

b) der Eintrag „§ 20 Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst“ wird durch den Eintrag „§ 20 Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse“ ersetzt;

c) nach dem Eintrag „§ 37b Wiedereingliederungsteilzeit“ werden folgende Einträge eingefügt:

d) der Eintrag „§ 77 Bezugsvorschuss“ wird durch den Eintrag „§ 77 Bezugsvorschuss und Geldaushilfe“ ersetzt;

e) der Eintrag „§ 88 Leistungsprämie“ entfällt;

f) nach dem Eintrag „§ 91 Erhöhung der Gehaltsansätze“ wird der Eintrag „§ 91a Sachzuwendungen und Belohnungen“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“

3. In § 5 Abs. 1 lit. c wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die lit. d wird durch folgende lit. d und e ersetzt:

4. Nach § 5 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Wird aufgrund einer Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung (§ 81 Abs. 4) die Beschäftigungsobergrenze des jeweiligen Beschäftigungsrahmenplans überschritten, bedarf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde keiner Genehmigung der Landesregierung. Diese Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des Abs. 3b ist nur so lange gültig bis der jeweilige Beschäftigungsrahmenplan (Abs. 3) an die Änderung der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung angepasst worden ist.“

5. Dem § 8 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Ein nach Abs. 2 erforderliches Objektivierungsverfahren darf aus wichtigen dienstlichen Gründen aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,

(6) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde (Gemeindeverband) aufgenommen worden sind und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, dürfen sich um eine freie Planstelle unter Gehaltsklasse 10, Stellenwert 42, intern bewerben, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.“

6. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „höchstens vier Jahre“ durch die Wortfolge „höchstens sechs Jahre“ ersetzt und dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern es sich um Änderungen des Beschäftigungsausmaßes für eine Dauer von höchstens acht Monaten handelt, ist die Bürgermeisterin zuständig.“

7. Nach § 13 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Bildungszeit iSd Abs. 2 und 4 gilt auch dann als Dienstzeit, wenn die Aus- und Fortbildung in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert wird. Dieses e-learning-Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:

8. § 14 Abs. 3 Z 3 lautet:

9. § 14 Abs. 5 entfällt.

10. Dem § 14 Abs. 7 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Modullehrganges gelten auch dann als Dienstzeit, wenn sie in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert werden, das die Kriterien des § 13 Abs. 5a erfüllt.“

11. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „vier Jahren“ durch die Wortfolge „sechs Jahren“ ersetzt.

12. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Hat ein Einzelprüfer eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, so hat die Gemeindemitarbeiterin die Dienstprüfung nicht bestanden und die betreffende Teilprüfung zu wiederholen. Hat die Gemeindemitarbeiterin die Teilprüfung auch bei der Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so darf die Teilprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. In diesem Fall ist die Teilprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.“

13. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienstprüfung und zu einer allenfalls vorgesehenen Prüfung über den Einführungslehrgang sind

14. Die Überschrift des § 16 lautet:

### „§ 16Prüfungskommissionen“ {#prov_16prufungskommissionen}

15. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen einzurichten.“

16. § 16 Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2, 2a und 3 ersetzt:

„(2) Jede Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände aus drei bis sechs erforderlichen weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied einer Prüfungskommission ist von der Landesregierung in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes zu bestellen. Ein Mitglied darf mehreren Prüfungskommissionen angehören. Durch Verordnung der Landesregierung dürfen weitere Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Anforderungen an die Mitglieder einer Prüfungskommission und die Ausbildungserfordernisse festgelegt werden.

(2a) Die Landesregierung hat für die Funktionsperiode die Geschäfte auf die Prüfungskommissionen zu verteilen. Die Geschäftseinteilung ist im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.

(3) Das Vorschlagsrecht für alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen steht der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, dem Kärntner Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, im Einvernehmen zu. Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einen einvernehmlichen Vorschlag zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.“

17. In § 16 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „der Prüfungskommission“ durch den Ausdruck „einer Prüfungskommission“ ersetzt.

18. § 16 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.“

19. Nach § 16 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestelldauer und der rechtskräftigen Abberufung. Im Fall des Ablaufs der Bestelldauer haben die Mitglieder der Prüfungskommission ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.“

20. In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Prüfungskommission“ durch die Wortfolge „Ein Mitglied (Ersatzmitglied) einer Prüfungskommission“ ersetzt.

21. § 16 Abs. 6 lautet:

„(6) Den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gebührt eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Aufwand der Prüfer für die Prüfungstätigkeit und die Vorbereitung mit Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Den Kommissionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommissionen, die schriftliche Prüfungen abnehmen, gebührt das Entgelt in doppelter Höhe.“

22. § 16 Abs. 7 entfällt.

23. § 16 Abs. 8 lautet:

„(8) Jede Prüfungskommission hat zumindest zweimal im Jahr zusammenzutreten.“

24. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prüfungstermine für die Teilprüfungen sind der Gemeindemitarbeiterin vom jeweiligen Einzelprüfer auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin zuzuweisen. Der Prüfungstermin für die zweite Wiederholungsprüfung ist der Gemeindemitarbeiterin vom jeweiligen Kommissionsvorsitzenden auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin zuzuweisen. Die Prüfungstermine sind der Gemeindemitarbeiterin möglichst rasch, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.“

25. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin hat die jeweilige Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen, ob bereits absolvierte Ausbildungen der Gemeindemitarbeiterin, die für die konkrete Verwendung erforderlich sind, auf die Inhalte des Modullehrganges in der Weise anzurechnen sind, dass einzelne Teile der Prüfung nicht absolviert werden müssen. Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin sind bereits absolvierte Ausbildungen der Gemeindemitarbeiterin, die während des Lehr- oder Dienstverhältnisses absolviert wurden und die für die konkrete Verwendung erforderlich sind, auf die Inhalte des Einführungslehrganges und des Einführungsseminars anzurechnen.“

26. § 20 lautet:

### „§ 20Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse {#prov_20aufrechterhaltung_bestehender_dienstverhaltnisse}

Das Dienstverhältnis zur Gemeinde (Gemeindeverband) bleibt

27. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Vorgesetzte oder die Dienstgeberin hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 61 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Gemeindemitarbeiterin aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Gemeindemitarbeiterin den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“

28. In § 28 Abs. 3 werden nach dem zweiten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:

„Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche und auch auf weniger als fünf Tage aufgeteilt werden.“

29. Nach § 37b werden folgende §§ 37c, 37d, 37e und 37f eingefügt:

### „§ 37cAltersteilzeit {#prov_37caltersteilzeit}

(1) Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 40 vH bis 60 vH des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Gemeindemitarbeiterin

(4) Mit der Gemeindemitarbeiterin kann auf ihr Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(5) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung nach § 127 Abs. 3 maßgebenden Monatsbezugs das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen.

### § 37dBezugsausgleich bei Altersteilzeit {#prov_37dbezugsausgleich_bei_altersteilzeit}

Der Gemeindemitarbeiterin, mit der eine Altersteilzeit nach § 37c vereinbart wurde, gebührt ein Bezugsausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsbezug und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsbezug. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Bezugsausgleich dem Monatsbezug zuzuzählen.

### § 37eSabbatical {#prov_37esabbatical}

(1) Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann eine Dienstfreistellung für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

(2) Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen der Gemeindemitarbeiterin und der Bürgermeisterin zu vereinbaren. Die Bürgermeisterin darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch eine geeignete vorhandene Gemeindebedienstete noch durch eine ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Gemeindebedienstete wahrgenommen werden können wird.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Gemeindemitarbeiterin darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat die Gemeindemitarbeiterin entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die Bürgermeisterin kann auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

### § 37fBezüge während des Sabbaticals {#prov_37fbezuge_wahrend_des_sabbaticals}

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 37e gebührt der Gemeindemitarbeiterin das Monatsentgelt und die Kinderzulage in dem Ausmaß, das

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebenbezüge und Vergütungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebenbezüge und Vergütungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 75 durch Abzug von den Bezügen der Gemeindemitarbeiterin hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.“

30. In § 47 Abs. 5 lit. c wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

31. Dem § 60 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„(5) Im Fall des Abs. 4 sind der Gemeindemitarbeiterin die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die von der Gemeindemitarbeiterin für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen.

(6) Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin, sind der Gemeindemitarbeiterin die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen und hat die Gemeindemitarbeiterin einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Vereinbarung der Telearbeit für die von der Gemeindemitarbeiterin für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen.

(7) Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Abs. 5 und 6 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen der Dienstgeberin sind zulässig.

(8) Die Dienstgeberin hat der Gemeindemitarbeiterin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 6) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Vereinbarung der Telearbeit geendet hat.

(9) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Abs. 5 und Abs. 6) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Vereinbarung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn

32. In § 61 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „einer Familienhospizkarenz“ die Wortfolge „, eines Sabbaticals, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz“ eingefügt.

33. Nach § 61 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Vorgesetzte oder die Dienstgeberin unterlassen hat, entsprechend dem § 23 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Gemeindemitarbeiterin hinzuwirken.“

34. § 72 Abs. 5 lautet:

„(5) Bemessungsgrundlage iSd Abs. 1 und 4 sind der Monatsbezug, allfällige Nebenbezüge und die Sonderzahlungen. Die Bestimmungen des BPG sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“

35. Die Überschrift des § 77 lautet:

### „§ 77Bezugsvorschuss und Geldaushilfe“ {#prov_77bezugsvorschuss_und_geldaushilfe}

36. Dem § 77 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ist die Gemeindemitarbeiterin unverschuldet in Not geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr eine Geldaushilfe gewährt werden.“

37. § 79 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Gemeindemitarbeiterin gebühren Monatsbezüge (inkl. der in der Modellstelle berücksichtigten Nebenbezüge nach § 89 Abs. 1 lit. g, h und i), Sonderzahlungen und allfällige Nebenbezüge.“

38. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse (Überstellung), hat die Einreihung in die neue Gehaltsklasse in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Gehaltsstufe in der bisherigen Gehaltsklasse entspricht.“

39. Nach § 81 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Verordnungen, mit welchen

40. In § 82 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und ihrer Überstellung (§ 80 Abs. 2)“.

41. In § 82 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „bzw. Überstellung“ und „bzw. der Überstellung“.

42. § 83 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über maximal 19 weitere Gehaltsstufen möglich.“

43. Dem § 85 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Hat die Gemeindemitarbeiterin die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat die Gemeindemitarbeiterin die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“

44. § 88 entfällt.

45. In § 89 Abs. 1 lit. o wird das Satzzeichen Punkt durch das Satzzeichen Strichpunkt ersetzt und demAbs. 1 wird folgende lit. p angefügt:

46. Nach § 89 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7b) Die Dienstzeit bei Jubiläumszuwendungen wird vom Vorrückungsstichtag aus berechnet.“

47. § 89 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über die Voraussetzungen zu ihrer Erlangung und ihr Ausmaß ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen durch Verordnung zu regeln.“

48. Dem § 89 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Standesbeamten gebührt eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Aufwandsentschädigung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt Ihnen für jede Trauung folgende Überstundenvergütung:

49. Dem § 90 Abs. 9 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.“

50. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:

### „§ 91aSachzuwendungen und Belohnungen {#prov_91asachzuwendungen_und_belohnungen}

(1) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel darf die Dienstgeberin der Gemeindemitarbeiterin Sachzuwendungen gewähren, wenn

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung.

(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel darf die Bürgermeisterin besondere Leistungen der Gemeindemitarbeiterin durch Belohnungen abgelten, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind. Die Dienstgeberin darf Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewähren. Das Ausmaß der Belohnung darf für jede Gemeindemitarbeiterin 350 Euro jährlich nicht überschreiten.“

51. § 93 Abs. 1 lit. i lautet:

52. § 93 Abs. 1 lit. j lautet:

53. § 98 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Für eine Kündigung durch die Dienstgeberin ist

54. § 99 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Gemeinderat kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.“

55. § 101 Abs. 1 Z 1 lautet:

56. In § 105 wird der Betrag „604,05 €“ durch den Betrag „750 Euro“ ersetzt.

57. § 106 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit für Lehrlinge ein Kollektivvertrag gilt, erfolgt die Entlohnung nach diesem Kollektivvertrag. Soweit für Lehrlinge kein Kollektivvertrag gilt, gebührt ihnen ein Gehalt wie folgt:

58. In § 109 Abs. 1 lit. l wird das Satzzeichen Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach § 109 Abs. 1 lit. l folgende lit. m angefügt:

59. § 125 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

60. Anlage 1 lautet:

### „Anlage 1 (zu § 80 Abs. 4) {#prov_anlage_1_zu_80_abs_4}

#### Gehaltstabelle

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20211223_115/image001.png“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 49 werden folgende §§ 49a und 49b eingefügt:

### „§ 49aSabbatical {#prov_49asabbatical}

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

### § 49bBezüge während des Sabbaticals {#prov_49bbezuge_wahrend_des_sabbaticals}

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 49a gebührt dem Beamten der Monatsbezug und die in § 61 Abs. 3 letzter Satz geregelte Zulage in dem Ausmaß, das

(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.

(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 148 K-DRG 1994 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.

(4) Während der Rahmenzeit nach § 49a umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 167 K-DRG 1994 die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 287 Abs. 1 K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 49b Abs. 1 und 2 ergibt.“

## Artikel V {#art_artikel_v}

(1) Es treten in Kraft:

(2) Art. III Z 53 und Z 54 (betreffend § 98 Abs. 1 zweiter Satz und § 99 Abs. 1 K-GMG) dieses Gesetzes gelten nur für Gemeindemitarbeiterinnen, die nach dem 1. Jänner 2022 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband treten.

(3) Auf Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, sind die Bestimmungen des § 88 K-GMG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2022 in der Weise anzuwenden, dass eine Leistungsbewertung für das Jahr 2021, bei der festgestellt wurde, dass der zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen wurde, einen Anspruch auf die Auszahlung der Leistungsprämie begründet. Diese Leistungsprämie ist mit 1. März 2022 auszuzahlen. Abweichend von § 87 K-GMG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2022 ist für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten im Jänner 2022 eine Leistungsbewertung für das Kalenderjahr 2021 durchzuführen.

(4) Eine Verordnung nach § 89 Abs. 10 K-GMG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen und frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

(5) Wurde bei einer Gemeindemitarbeiterin, die vor dem 1. Jänner 2022 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde nach dem K-GMG eingetreten ist, bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse (Überstellung) der Vorrückungsstichtag nach § 80 Abs. 2 K-GMG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2022 neu berechnet und führt der neu berechnete Vorrückungsstichtag für die Gemeindemitarbeiterin zu einem ungünstigeren Ergebnis bei der Berechnung der Jubiläumszuwendung, so ist der Berechnung der Dienstzeit bei der Jubiläumszuwendung der bei Eintritt in das Dienstverhältnis berechnete Vorrückungsstichtag zugrunde zu legen.