# 10. Verordnung:BH-Verwaltungsstrafsachen-Kooperationsverordnung-Verkehr

10. Verordnung der Landesregierung vom 25. Jänner 2022, Zl. 07-AL-GVA-861/11-2021 über die sprengelübergreifende Zusammenarbeit der Bezirkshauptmannschaften im Bereich von Verwaltungsstrafen in Verkehrssachen (BH-Verwaltungsstrafsachen-Kooperationsverordnung-Verkehr)

> Auf Grund des § 2 des Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetzes – K-BVBZ-G, LGBl. Nr. 50/2019, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor hat folgende Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt und der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg fallen, – unbeschadet ihres Weisungsrechts – für die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft zu besorgen:

### § 2 {#par_2}

Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor hat folgende Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt und der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg fallen, – unbeschadet ihres Weisungsrechts – für die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft zu besorgen:

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.