# 9. Verordnung:Kärntner Heizungsanlagenverordnung; Änderung

9. Verordnung der Landesregierung vom 25. Jänner 2022, Zl. 08-LL-119/1-2022, mit der die Kärntner Heizungsanlagenverordnung geändert wird

> Aufgrund des § 21 Abs. 1, 2 und 6 Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2020, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO, LGBl. Nr. 19/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 11a Abs. 2 lautet:

„(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu überwachen.“

2. In § 11a Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Abfahrtszeiten“ durch das Wort „Abfahrzeiten“ ersetzt und nachfolgender Satz eingefügt:

„Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.“

3. In § 22 Abs. 1 wird der Betrag „€ 45,-“ durch den Betrag „51 Euro“ ersetzt.

4. In § 22 Abs. 2 wird der Betrag „€ 75,-“ durch den Betrag „84 Euro“ und der Betrag „€ 45,-“ durch den Betrag „51 Euro“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.