# 13. Verordnung:Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen; Änderung

13. Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31. Jänner 2022, Zl. 05-P-ALL-152/24-2022, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit der im Bundesland Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen verfügt werden, geändert wird

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2 und § 4a Abs. 1 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit der im Bundesland Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen verfügt werden, LGBl. Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert:

3. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für den Fall des Außerkrafttretens der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung.“