# 15. Verordnung:Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; Änderung

15. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. Februar 2022, Zl. 03-ALL-21/2-2022, mit der die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung geändert wird

> Aufgrund des § 89 Abs. 8 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2021, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV, LGBl. Nr. 66/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung samt Kurztitel und Abkürzung wird durch folgenden Titel samt Kurztitel und Abkürzung ersetzt:

2. § 14a lautet:

### „§ 14aAufwandsentschädigung für Standesbeamte {#prov_14aaufwandsentschadigung_fur_standesbeamte}

Standesbeamten, die mit der Vornahme von Trauungen beauftragt sind, gebührt eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Anlage festgelegt.“

3. Nach § 14a wird folgender § 14b angefügt:

### „§ 14bÜberstundenvergütung für Standesbeamte {#prov_14buberstundenvergutung_fur_standesbeamte}

Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung wird in der Anlage festgelegt.“

4. § 17 entfällt.

5. Die Anlage lautet:

### „Anlage {#prov_anlage}

Bei den im Folgenden angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehalts einer Gemeindemitarbeiterin der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1.

#### Nachtdienstzulage

Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.

Die Zulage beträgt:

%/Stunde

in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV

0,54 %

in den sonstigen Berufsgruppen

0,27 %

#### Zulage für Bereitschafts- oder Journaldienst

Für Rufbereitschaft:

%/Stunde

bis 100 Stunden je Monat und Bediensteten

0,06 %

ab 100 Stunden je Monat und Bediensteten

0,12 %

Für die Anwesenheit in einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort

0,20 %

#### Sonn- bzw. Feiertagszulage

Zulage für die Dienstverrichtung im Rahmen des Dienstplans an Sonn- bzw. Feiertagen.

Die Zulage beträgt:

%/Stunde

in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV

0,28 %

in den sonstigen Berufsgruppen

0,23 %

#### Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Erschwerniszulagen

%/Verrichtung

Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen

0,47 %

Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung

0,94 %

Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung

0,56 %

Grabherstellung, Neuaushub

0,47 %

Wiederaushub

0,28 %

Gefahrenzulagen

%/Verrichtung

Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen

0,47 %

Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung

0,94 %

Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung

0,56 %

Grabherstellung, Neuaushub

0,47 %

Wiederaushub

0,28 %

#### Fehlgeldentschädigung

Bediensteten im Sinne des § 20a Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 65/2015, gebühren für die Dauer der Führung der

%/Monat

Hauptkasse

4,69 %

Nebenkasse

2,81 %

#### Aufwandsentschädigung für Standesbeamte

Die Zulage beträgt:

%/Jahr

für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden

20,68 %

#### Überstundenvergütung für Standesbeamte

Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung folgende Überstundenvergütung:

1 Trauung

2 Überstunden

2 Trauungen

4 Überstunden

Für jede weitere Trauung

1 Überstunde“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Es treten in Kraft: