# 19. Verordnung:Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern; Änderung

19. Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Februar 2022, Zl. 06-ET4-39/2-2022, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. Dezember 2021, Zl. 06-ET4-39/11-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, geändert wird

> Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. Dezember 2021, Zl. 06-ET4-39/11-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, LGBl. Nr. 95/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „zusätzliche Maßnahmen zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021“ durch die Wortfolge „zusätzliche Maßnahmen zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2022,“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „maßgebliche Vorschriften der 6. COVID-19-SchuMaV“ durch die Wortfolge „maßgebliche Vorschriften der 4. COVID-19-MV“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Zusätzlich zu § 21 Abs. 2 Z 2 6. COVID-19-SchuMaV“ durch die Wortfolge „Zusätzlich zu § 20 Abs. 2 Z 2 4. COVID-19-MV“ ersetzt.

4. § 6 zweiter Satz lautet:

„Zusätzlich hat das Kind während des Aufenthaltes im gesamten Gebäude und in sonstigen geschlossenen Räumen mit Ausnahme des Gruppenraumes und des Bewegungsraumes eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

5. In § 8 wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2022“ durch die Wortfolge „zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 54/2022“ ersetzt.