# 35. Verordnung:Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2022

35. Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2022, Zl. 10-VAG-1/33-2021, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2022 und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden

> Aufgrund des § 4 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Für das Jahr 2022 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt:

### § 2 {#par_2}

Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist nicht vor dem 16. März 2022 zu beginnen.